tyz
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April 11, 2018, 07:40:49 AM Last edit: April 11, 2018, 07:59:09 AM by tyz |
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Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst. Die NWB-Hefte wenden sich an Profis wie Steuerberater, sind also für uns sehr relevant. Besonders witzig fand ich einen Seitenhieb gegen in Internetforen vertretene Ansichten zur 10-Jahresfrist auf Seite 14. Datei von filehorst.de ladenWollte die PDF mal durchlesen aber mir wird angezeigt, dass die Datei einen Virus beinhaltet Chrome hat mir das gleiche angezeigt, liegt aber daran, dass Filehorst scheinbar einen entsprechenden Ruf hat. Ich habe sie dann einfach über JDownloader geladen und sie ließ sich dann auch ohne, dass mein Virenprogramm angeschlagen hat, öffnen. Ich habe Virustotal drüberlaufen lassen, ohne Befund. Scheint also ein False-Positive zu sein. Hallo Freunde,
ich war mir zwar stets sicher, die Berechnungen für 2017 richtig gemacht zu haben, würde mich aber dennoch gern am praktischen Beispiel rückversichern:
(Zahlen fixtiv)
01.06.17 verkauft: 2300 EUR / gekauft: 1 BTC / Gesamtwert: 2300 EUR ---> kein Trade / keine Steuer
01.09.17 verkauft: 1 BTC á 2500 EUR / gekauft: 20 ETH / Gesamtwert: 2500 EUR ---> Trade (Verkauf 1 BTC mit 200 EUR Gewinn) ---> 200 EUR zu versteuern
01.10.17 verkauft: 20 ETH á 200 EUR / gekauft: 0,8 BTC / Gesamtwert: 4000 EUR ---> Trade (Verkauf 20 ETH mit 1500 EUR Gewinn) ---> 1500 EUR zu versteuern)
01.11.17 verkauft: 0,8 BTC á 5000 EUR / gekauft: 5000 EUR / Gesamtwert: 5000 EUR ---> Trade (Verkauf 0,8 BTC mit 1000 EUR Gewinn) ---> 1000 EUR zu versteuern)
01.07.18 verkauft: 0,2 BTC á 10000 EUR / gekauft: 2000 EUR / Gesamtwert: 2000 EUR ---> steuerfreier Trade
Soweit so richtig?
In deinem Beispiel hast du m. E. nach dem 1.11.17 keine BTC mehr, die du in 2018 verkaufen kannst ... Sehe das wie WaramBuffet, du verkaufst alles am 01.11.17. Darum solltest du die 0,2 BTC am 01.07.18 gar nicht mehr haben, es seidem du hast sie anderweitig bekommen (Bounties, Airdrops). Dann ist aber der Zuflusszeitpunkt wichtig und der ist nicht aufgeführt und grundsätzlich steuerfrei sind sie auch nicht. Ich würde dir sowieso raten, einen Steuerberater heranzuziehen. Das ist ein relativ einfacher Fall wenn du nicht weitere Trades hast. Es geht bei dir immerhin um die Versteuerung von mehreren Tausend Euro.
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bct_ail
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April 11, 2018, 08:54:11 AM |
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Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst.
Mein xubuntu live hat auch mit Virusalarm angeschlagen und ich habe es erstmal gelassen. Da aber einige schon Entwarnung gegeben haben, schaue ich mir das heute abend mal an. Hast einen Merit erhalten.
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Münzpräger
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April 11, 2018, 09:33:38 AM Last edit: May 22, 2018, 08:30:24 PM by Münzpräger |
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Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst.
Mein xubuntu live hat auch mit Virusalarm angeschlagen und ich habe es erstmal gelassen. Da aber einige schon Entwarnung gegeben haben, schaue ich mir das heute abend mal an. Hast einen Merit erhalten. Vielen Dank. Ich habe die Datei noch einmal auf einen seriöser klingenden Hoster geladen.
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Jeff Jefferson
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April 12, 2018, 05:16:12 AM |
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die frage ist ob man sich auf diese ausführungen aus dem NWB verlassen kann Die Anschaffungskosten der Bitcoins bleiben mit 200 € je Coin unverändert und auch am Anschaffungszeitpunkt 25.1.01 ändert sich nichts. Die Anschaffungskosten der Bitcoin Cash betragen 240 € je Coin. A hat die Bitcoin Cash steuerlich i. S. des § 23 EStG nicht zum Zeitpunkt des Forks am 1.8.02 angeschafft, sondern ebenfalls zum 25.1.01 (= Anschaffungszeitpunkt der Bitcoins). Zum Zeitpunkt des Verkaufs war daher sowohl für die Bitcoins als auch für die Bitcoin Cash die Jahresfrist abgelaufen. A hat keinen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG zu versteuern. Die spätere Veräußerung von im Rahmen eines Airdrops erhaltenen Coins ist daher nicht steuerbar nach dem Einkommensteuergesetz. Damit wären alle Erträge aus den Forks und Airdrops immer steuerfrei. Und es würde sich nix auf 10 Jahre verlängern. Klingt zu schön um wahr zu sein
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Crazydome80
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April 12, 2018, 06:05:49 AM |
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die frage ist ob man sich auf diese ausführungen aus dem NWB verlassen kann Die Anschaffungskosten der Bitcoins bleiben mit 200 € je Coin unverändert und auch am Anschaffungszeitpunkt 25.1.01 ändert sich nichts. Die Anschaffungskosten der Bitcoin Cash betragen 240 € je Coin. A hat die Bitcoin Cash steuerlich i. S. des § 23 EStG nicht zum Zeitpunkt des Forks am 1.8.02 angeschafft, sondern ebenfalls zum 25.1.01 (= Anschaffungszeitpunkt der Bitcoins). Zum Zeitpunkt des Verkaufs war daher sowohl für die Bitcoins als auch für die Bitcoin Cash die Jahresfrist abgelaufen. A hat keinen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG zu versteuern. Die spätere Veräußerung von im Rahmen eines Airdrops erhaltenen Coins ist daher nicht steuerbar nach dem Einkommensteuergesetz. Damit wären alle Erträge aus den Forks und Airdrops immer steuerfrei. Und es würde sich nix auf 10 Jahre verlängern. Klingt zu schön um wahr zu sein Dass alle Erträge aus den Forks immer steuerfrei sind, hat niemand behauptet. Es steht dort nur, dass der Fork den Anschaffungszeitpunkt des Originalcoins übernimmt. Wenn Du zum Beispiel Deine Bitcoins erst einen Tag vor dem Fork kaufst und den neuen Coin dann innerhalb eines Jahres (-1 Tag) verkaufst, ist der Vorgang sehr wohl steuerpflichtig.
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Jeff Jefferson
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April 12, 2018, 08:25:49 AM |
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Ja, ich meinte natürlich nach einem Jahr seit Anschaffung. Trotzdem fett nach einem Jahr forks steuerfrei zu verkaufen für die man nix gezahlt hat
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tyz
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April 12, 2018, 08:38:30 AM |
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Dass alle Erträge aus den Forks immer steuerfrei sind, hat niemand behauptet. Es steht dort nur, dass der Fork den Anschaffungszeitpunkt des Originalcoins übernimmt. Wenn Du zum Beispiel Deine Bitcoins erst einen Tag vor dem Fork kaufst und den neuen Coin dann innerhalb eines Jahres (-1 Tag) verkaufst, ist der Vorgang sehr wohl steuerpflichtig.
Leider sagt das Dokument nichts zu Bounties, lediglich zu Airdrops. Hier wäre interessant zu wissen wie es sich verhält wenn ich heute 1 BTC als Bounty bekomme und morgen gibt es ein Fork von BTCXX. Die BTC muss ich natürlich zum Zuflusszeitpunkt versteuern. Wie verhält es sich bei BTCXX, auch wenn ich sie länger als ein Jahr halte? Sind diese dann auch steuerfrei wie wenn ich die BTC gekauft hätte oder ändert sich durch die durch Bounties erhaltenen BTC der Sachverhalt zu BTCXX?
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Münzpräger
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April 12, 2018, 11:37:01 AM |
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Dass alle Erträge aus den Forks immer steuerfrei sind, hat niemand behauptet. Es steht dort nur, dass der Fork den Anschaffungszeitpunkt des Originalcoins übernimmt. Wenn Du zum Beispiel Deine Bitcoins erst einen Tag vor dem Fork kaufst und den neuen Coin dann innerhalb eines Jahres (-1 Tag) verkaufst, ist der Vorgang sehr wohl steuerpflichtig.
Leider sagt das Dokument nichts zu Bounties, lediglich zu Airdrops. Hier wäre interessant zu wissen wie es sich verhält wenn ich heute 1 BTC als Bounty bekomme und morgen gibt es ein Fork von BTCXX. Die BTC muss ich natürlich zum Zuflusszeitpunkt versteuern. Wie verhält es sich bei BTCXX, auch wenn ich sie länger als ein Jahr halte? Sind diese dann auch steuerfrei wie wenn ich die BTC gekauft hätte oder ändert sich durch die durch Bounties erhaltenen BTC der Sachverhalt zu BTCXX? Laut dem Dokument unterscheiden die zwischen den Anschaffungskosten der alten Währung und der neuen Forkwährung. Danach sollte der Fork selbst dann AK haben, wenn die Bounty Coins nicht als angeschafft zählen würden. Die AK der Forkwährung sind der Wert bei Erhalt. Allerdings dürftest du wahrscheinlich nicht den Anschaffungszeitpunkt der Ursprungswährung für die Jahresfrist heranziehen, weil die Ursprungswährung ja nicht angeschafft wäre. Stattdessen würde die Frist für die Fork Coins mit dem Erhalt beginnen, aber dazu wäre eine Klärung tatsächlich noch wünschenswert. Sollte das alles nicht zutreffen, könnte man immer noch auf die Argumentation bei Airdrops ausweichen. Danach hast du die Fork Coins unentgeltlich erhalten und der Herausgeber hat diese auch selbst erschaffen, so dass auch er keine Anschaffung hatte. Damit gibt es keinen Paragraph im EStG mehr, der einschlägig wäre und die Coins sind bei Veräußerung steuerfrei.
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maeusi
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April 12, 2018, 03:23:48 PM |
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Kann ich meine Einnahmen durch Signaturkampagnen und die Einnahmen/Verluste durch Cointrading alle zusammen in sonstigen Einnahmen im Steuerformular eintragen und den Steuer-Report von Cointracking einfach dazulegen oder wie macht ihr das?
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tyz
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April 12, 2018, 06:00:33 PM |
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Laut dem Dokument unterscheiden die zwischen den Anschaffungskosten der alten Währung und der neuen Forkwährung. Danach sollte der Fork selbst dann AK haben, wenn die Bounty Coins nicht als angeschafft zählen würden. Die AK der Forkwährung sind der Wert bei Erhalt. Allerdings dürftest du wahrscheinlich nicht den Anschaffungszeitpunkt der Ursprungswährung für die Jahresfrist heranziehen, weil die Ursprungswährung ja nicht angeschafft wäre. Stattdessen würde die Frist für die Fork Coins mit dem Erhalt beginnen, aber dazu wäre eine Klärung tatsächlich noch wünschenswert.
Sollte das alles nicht zutreffen, könnte man immer noch auf die Argumentation bei Airdrops ausweichen. Danach hast du die Fork Coins unentgeltlich erhalten und der Herausgeber hat diese auch selbst erschaffen, so dass auch er keine Anschaffung hatte. Damit gibt es keinen Paragraph im EStG mehr, der einschlägig wäre und die Coins sind bei Veräußerung steuerfrei.
Okay danke! Das heißt also, so oder so, wären die durch den Fork erhalten Token nach einem Jahr Halten steuerfrei, unabhängig davon ob die ursprünglichen Bitcoin angeschafft, durch Bounties oder Airdrops erhalten wurden?
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Münzpräger
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April 12, 2018, 09:33:54 PM |
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Laut dem Dokument unterscheiden die zwischen den Anschaffungskosten der alten Währung und der neuen Forkwährung. Danach sollte der Fork selbst dann AK haben, wenn die Bounty Coins nicht als angeschafft zählen würden. Die AK der Forkwährung sind der Wert bei Erhalt. Allerdings dürftest du wahrscheinlich nicht den Anschaffungszeitpunkt der Ursprungswährung für die Jahresfrist heranziehen, weil die Ursprungswährung ja nicht angeschafft wäre. Stattdessen würde die Frist für die Fork Coins mit dem Erhalt beginnen, aber dazu wäre eine Klärung tatsächlich noch wünschenswert.
Sollte das alles nicht zutreffen, könnte man immer noch auf die Argumentation bei Airdrops ausweichen. Danach hast du die Fork Coins unentgeltlich erhalten und der Herausgeber hat diese auch selbst erschaffen, so dass auch er keine Anschaffung hatte. Damit gibt es keinen Paragraph im EStG mehr, der einschlägig wäre und die Coins sind bei Veräußerung steuerfrei.
Okay danke! Das heißt also, so oder so, wären die durch den Fork erhalten Token nach einem Jahr Halten steuerfrei, unabhängig davon ob die ursprünglichen Bitcoin angeschafft, durch Bounties oder Airdrops erhalten wurden? Nach der NWB-Ansicht wahrscheinlich schon. Man sollte nur im Hinterkopf behalten, dass es auch weniger steurzahlerfreundliche Sichtweisen gibt und das FA sich vielleicht bei einzelnen Punkten quer stellt, weil sie das anders sehen.
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Scheede
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April 13, 2018, 12:15:02 AM |
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Hallo Freunde,
ich war mir zwar stets sicher, die Berechnungen für 2017 richtig gemacht zu haben, würde mich aber dennoch gern am praktischen Beispiel rückversichern:
(Zahlen fixtiv)
01.06.17 verkauft: 2300 EUR / gekauft: 1 BTC / Gesamtwert: 2300 EUR ---> kein Trade / keine Steuer
01.09.17 verkauft: 1 BTC á 2500 EUR / gekauft: 20 ETH / Gesamtwert: 2500 EUR ---> Trade (Verkauf 1 BTC mit 200 EUR Gewinn) ---> 200 EUR zu versteuern
01.10.17 verkauft: 20 ETH á 200 EUR / gekauft: 0,8 BTC / Gesamtwert: 4000 EUR ---> Trade (Verkauf 20 ETH mit 1500 EUR Gewinn) ---> 1500 EUR zu versteuern)
01.11.17 verkauft: 0,8 BTC á 6250 EUR / gekauft: 5000 EUR / Gesamtwert: 5000 EUR ---> Trade (Verkauf 0,8 BTC mit 1000 EUR Gewinn) ---> 1000 EUR zu versteuern)
01.07.18 verkauft: 0,2 BTC á 10000 EUR / gekauft: 2000 EUR / Gesamtwert: 2000 EUR ---> steuerfreier Trade
Soweit so richtig?
In deinem Beispiel hast du m. E. nach dem 1.11.17 keine BTC mehr, die du in 2018 verkaufen kannst ... Sehe das wie WaramBuffet, du verkaufst alles am 01.11.17. Darum solltest du die 0,2 BTC am 01.07.18 gar nicht mehr haben, es seidem du hast sie anderweitig bekommen (Bounties, Airdrops). Dann ist aber der Zuflusszeitpunkt wichtig und der ist nicht aufgeführt und grundsätzlich steuerfrei sind sie auch nicht. Ich würde dir sowieso raten, einen Steuerberater heranzuziehen. Das ist ein relativ einfacher Fall wenn du nicht weitere Trades hast. Es geht bei dir immerhin um die Versteuerung von mehreren Tausend Euro. Ja seht ihr, noch 3x Korrektur gelesen und trotzdem verdödelt Also vergessen wir mal den letzten Trade, nach einem Jahr Halten wäre der ja steuerfrei, das war auch gar nicht, was ich mit meiner Aufrechnung erfragen wollte Also nochmal neu / diesesmal auch mit "fiktiv" statt "fixtiv" : (Zahlen fiktiv) 01.06.17 verkauft: 2300 EUR / gekauft: 1 BTC / Gesamtwert: 2300 EUR ---> kein Trade / keine Steuer 01.09.17 verkauft: 1 BTC á 2500 EUR / gekauft: 20 ETH / Gesamtwert: 2500 EUR ---> Trade (Verkauf 1 BTC mit 200 EUR Gewinn) ---> 200 EUR zu versteuern 01.10.17 verkauft: 20 ETH á 200 EUR / gekauft: 0,8 BTC / Gesamtwert: 4000 EUR ---> Trade (Verkauf 20 ETH mit 1500 EUR Gewinn) ---> 1500 EUR zu versteuern) 01.11.17 verkauft: 0,8 BTC á 6250 EUR / gekauft: 5000 EUR / Gesamtwert: 5000 EUR ---> Trade (Verkauf 0,8 BTC mit 1000 EUR Gewinn) ---> 1000 EUR zu versteuern) Soweit so richtig?
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WaramBuffet
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April 13, 2018, 05:32:00 AM |
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Soweit so richtig?
Ja, was davon lässt dich denn zweifeln?
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robertNACO
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April 13, 2018, 06:58:23 AM |
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Kann ich meine Einnahmen durch Signaturkampagnen und die Einnahmen/Verluste durch Cointrading alle zusammen in sonstigen Einnahmen im Steuerformular eintragen und den Steuer-Report von Cointracking einfach dazulegen oder wie macht ihr das?
Moin, dass würde ich pauschal nicht machen. Die Coins die du aus den Signaturkampagne beziehst haben eher den Character von §18 oder §22 wohingegen das traiding ja unter § 23 fällt. Die Einkunftsarten lassen sich in dem Fall nicht vermischen. Vielleicht lässt du dir mal von einem Berater berechnen was da steuerlich die Unterschiede wären. Zur not lässt du dein FA entscheiden Grüße
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schreibt mir auch gern bei Telegram @RobertNACO - Channel t.me/kryptoversteuerung - Krypto Steuer FAQ http://bit.ly/kryptoversteuerung
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qwk (OP)
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April 13, 2018, 02:09:16 PM |
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Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst. Die NWB-Hefte wenden sich an Profis wie Steuerberater, sind also für uns sehr relevant.
Gut finde ich, dass die Auffassung vom "Aktiensplit" im wesentlichen geteilt wird. Jede andere Annäherung an das Thema fände ich realitätsfern. Ebenfalls interessant, dass man sich offenbar auch genötigt fühlt, zumindest vorsichtshalber den Mandanten auf eine mögliche Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre hinzuweisen (Seite 8 Kasten). So ganz weit will man sich halt nicht aus dem Fenster lehnen, da vorschnell Entwarnung zu geben Insgesamt sehe ich auf den ersten Blick keine großen Diskrepanzen zur FAQ, aber das muss ich mir noch genauer ansehen. Ein paar Konkretisierungen etc. ergeben sich sicherlich. Besonders witzig fand ich einen Seitenhieb gegen in Internetforen vertretene Ansichten zur 10-Jahresfrist auf Seite 14. c) Krypto Airdrops [...] Erhält man Airdrops innerhalb der Haltefrist von einem Jahr, wird – zumindest in Internetforen – die Auffassung vertreten, dass sich die Haltefrist des § 23 EStG der bereits gehaltenen Kryptowährung auf zehn Jahre verlängert, da aus der Nutzung des Wirtschaftsguts zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Dies ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung (s. oben III, 1, c, bb) unzutreffend. Die bereits gehaltene Kryptowährung wurde nicht zweckgerichtet erworben, um zusätzliche Erträge (etwa in Form von Airdrops) zu generieren, die eine Existenzgrundlage bilden können und über eine bloße Vermögensverwaltung eindeutig hinausgehen. Es bleibt daher in Bezug auf die vorhandene Kryptowährung bei der Haltefrist von einem Jahr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.
Hm, wenn nun also jemand vorsätzlich in Kenntnis eines anstehenden Airdrops eine Coin erwirbt, könnte man das also anders auslegen? Dann kommt es zur Verlängerung der Haltefrist? Ja, ich weiß, ich bin gehässig und gemein.
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Yeah, well, I'm gonna go build my own blockchain. With blackjack and hookers! In fact forget the blockchain.
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_biO_
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April 13, 2018, 02:42:23 PM |
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Laut nwb Dokument sollen die Anschaffungskosten meiner am 01.08. erhaltenen BCH der EUR Marktwert an diesem Tag sein. Ein wenig seltsam, da der Markt an dem Tag ja eigentlich erst entsteht. Nimmt man da einfach den Preis am Ende des Tages?
Die Anschaffungskosten des Ursprungscoins sollen unverändert bleiben. Macht Sinn da 2018 ja noch weitere Forks waren, da kann ich ja nicht rückwirkend die Anschaffungskosten für die dann bereits steuerlich behandelten Anschaffungen in 2017 ändern.
Aber es wird bei dem Verfahren nichts mehr aufgeteilt, so wie ich das vorher öfter gelesen habe. Mit jedem Fork erhöhen sich meine Gesamtanschaffungskosten. Wirkt seltsam. Cointracking empfiehlt Anschaffungskosten von 0 EUR für den Forkcoin anzugeben... also quasi ein 100% / 0% split. Reflektiert auch die tatsächlichen Anschaffungskosten und ich muss nie rückwirkend was anpassen. Mir wär das nwb Verfahren natürlich lieber da ich dann weniger Gewinn habe und entsprechend weniger versteuern muss. Aber ist doch komisch?
Wie ist das eigentlich bei Trades mit dem Ursprungscoin vor dem Fork? Hab ich da auch Erlöse wenn ich Anschaffungskosten habe? Oder Verkaufe ich meine pre-fork BCH immer für 0 EUR wenn ich die BTC Trades zwecks Dokumentation des Anschaffungszeitpunkts in Richtung BCH dupliziere?
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This signature refers to itself.
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Münzpräger
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April 13, 2018, 03:31:00 PM |
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Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst. Die NWB-Hefte wenden sich an Profis wie Steuerberater, sind also für uns sehr relevant.
Besonders witzig fand ich einen Seitenhieb gegen in Internetforen vertretene Ansichten zur 10-Jahresfrist auf Seite 14. c) Krypto Airdrops [...] Erhält man Airdrops innerhalb der Haltefrist von einem Jahr, wird – zumindest in Internetforen – die Auffassung vertreten, dass sich die Haltefrist des § 23 EStG der bereits gehaltenen Kryptowährung auf zehn Jahre verlängert, da aus der Nutzung des Wirtschaftsguts zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Dies ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung (s. oben III, 1, c, bb) unzutreffend. Die bereits gehaltene Kryptowährung wurde nicht zweckgerichtet erworben, um zusätzliche Erträge (etwa in Form von Airdrops) zu generieren, die eine Existenzgrundlage bilden können und über eine bloße Vermögensverwaltung eindeutig hinausgehen. Es bleibt daher in Bezug auf die vorhandene Kryptowährung bei der Haltefrist von einem Jahr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.
Hm, wenn nun also jemand vorsätzlich in Kenntnis eines anstehenden Airdrops eine Coin erwirbt, könnte man das also anders auslegen? Dann kommt es zur Verlängerung der Haltefrist? Ja, ich weiß, ich bin gehässig und gemein. Teuflich gedacht. Vermutlich kommt es neben der Absicht auch auf den folgenden Nebensatz an: die eine Existenzgrundlage bilden können und über eine bloße Vermögensverwaltung eindeutig hinausgehen.Man müsste wohl schon einiges investieren, um das zu erfüllen, aber so mancher Wal würde diese Kriterien wahrscheinlich erfüllen.
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Sharpbit
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April 14, 2018, 04:04:27 PM |
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So langsam ist das ganze steuerrechtliche Thema zu Bitcoin durchsichtiger, zumindest beantwortet der erste Post alle meine bisherigen Fragen. Nur eines ist mir noch nicht klar und ich weiß nicht ob das schon so hier diskutiert wurde.
Wie ist es zu versteuern wenn ich bspw. 1 Bitcoin am 01.01.2017 durch ein Bounty erhalten habe. 0,2 Bitcoin transferiere ich am 01.03.2017 an einen anderen User als Geschenk. Die restlichen 0,8 BTC verkaufe ich am 02.01.2018.
Klar ist, den 1 Bitcoin muss ich zum Wert beim Zufluss versteuern. Alle möglichen Gewinne durch die Veräußerung der 0,8 BTC sind steuerfrei, da länger als 1 Jahr gehalten. Wie sind aber die 0,2 verschenkten BTC zu behandeln?
Klar, ich weiß das ich sie verschenkt habe, aber glaub das auch das FA? Ich hätte sie ja auch theoretisch an einen Zweitaccount von mir transferieren können oder sie für was ausgeben könne.
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Jeff Jefferson
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April 15, 2018, 10:12:04 AM |
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du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
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Sharpbit
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April 15, 2018, 01:00:38 PM |
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du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr? Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben?
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