bct_ail
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January 30, 2019, 08:24:51 AM Last edit: February 01, 2019, 08:31:10 AM by bct_ail Merited by qwk (1), Scheede (1) |
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Sagt mal, der Klassiker: Besteuerung von Airdrops. Leider finde ich oben drin keine passende Antwort.
Drei verschiedene sehe ich gerade.
1. klassische Airdrops aus Forks oder kostenlosen Verteilungen ohne Gegenleistung = Geschenke oder quasi Lottogewinne
2. Bounty-Airdrop: „Retweete unseren Tweet und fülle dieses Formular aus“ = Arbeitsleistung: Retweet gegen Coin, also als Arbeitseinkommen zu versteuern
3. Follow-Airdrop: „Folge uns auf Facebook und Twitter und fülle dieses Formular aus“ = 1 oder 2 oder noch was anderes? Man macht zwar was, aber es stellt ja keine Arbeistleistung im Sinne des Unternehmens da, man wird nicht zu ihrem Vorteil tätig (zumindest wenn Followerzahlen nicht als geldwerte Leistung betrachtet wird.)
Danke für eine kurze Klärung!
Ist abhängig vom Steuerberater  Meine Meinung: Sobald du etwas aktiv machst, dann §22 EStG (sonstiges Einkommen). Aktiv bedeutet, du schreibst in ein Formular irgendwo deine Wallet-Adresse rein. Dein Ziel ist es also, genau diesen Airdrop zu bekommen. Alle andere Airdrops, die so in dein Wallet kommen, weil du den Coin hälst, dann keine Steuern. Du kannst es nicht (aktiv) steuern, ob du diesen Airdrop bekommst. Wie man es nennt (ob Geschenk oderLottogewinn) , ist mir primär erstmal egal. Hauptsache ist für mich, das ich keine Steuern darauf bezahlen muss. Edit: Habe das hier noch von einem Steuerberater ausgegraben: Moin,
bezüglich Airdrops gibt es eine erfreuliche Nachricht aus der Fachliteratur:
Ich zitiere hier den DWS-Verlag Ausgabe Nr. 1829:
Eine Besonderheit im Bereich der Kryptowährungen sind die sogenannten Airdrops. Airdrops sind Kryptowährungen, die dergestalt entwickelt werden, dass sie automatisch in den Wallets von Nutzern entstehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der jeweilige Nutzer muss seinerseits nichts dafür tun. Solange er über den privaten Schlüssel seiner Wallet verfügt, kann er die per Adirdrops entstandenen Coins nutzen.
Eine Herstellung der Coins erfolgt also - zumindest durch den Nutzer - nicht. Eine Anschaffungsvorgang kommt zumeist auch nicht in Betracht, da kein Erwerb von einem Dritten vorliegt. Die meisten per Airdrop entstandenen Coins werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre "Existenz" überhaupt erst in dessen Vermögen. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.
Damit ähneln Airdrops einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund. Mangels Erwerbsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 (1) Nr. 2 EStG seinem Wortlauf nach grundsätzlich nicht in Betracht.
Wenn ich Bounties richtig verstehe, sind sie ein reward für eine Dienstleistung welcher Art auch immer. In der Tat ist die Kategorisierung schwierig, wenn man es auf die Spitze treibt ist es sogar eine Entlohnung für eine erbrachte Leistung. Hier entstehen dann so Überlegungen ob man nicht schon unternehmerisch handelt. Sollte man dazu in einer 2016/2017 Erklärung Angaben machen müssen würde ich so argumentieren: Es wurde freiwillig ein einem Projekt gearbeitet und man hat dafür einen kleinen reward erhalten. Die Anschaffungskosten sind in dem Fall jedoch 0€ und bei Verkauf < 1 Jahr wäre der gesamte Erlös zu besteuern.
Grüße
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Elom
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February 10, 2019, 09:01:24 PM |
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Da erstellt man eine beinahe akribisch genaue Excel-Tabelle über Käufe und Verkäufe nur um rauszufinden, dass wenn die Kursgewinne im Jahr 2018 weniger als 600 Euro waren, braucht man gar nichts in der Steuererklärung angeben.
Also, wirklich nichts? Ich habe eher verloren als gewonnen, weil ich klugerweise im Januar 2018 eingestiegen bin... Das soll sich in den nächsten Jahren schon ändern. Klar brauche ich meine Tabelle und Kaufpreise/Datum/welche Börsen/Wallets dann später.
Aber für jetzt, kann ich wirklich einfach alles ignorieren?
Ich habe nur gelegentlich Euro gegen BTC getauscht und damit altcoins gekauft. Und nein, vor dem Altcoin-Kauf hat mein BTC nicht an Wert gewonnen sondern verloren, wie wir wissen. Vom Gewinn kann keine Rede sein.
Danke wenn das jemand noch kurz bestätigen kann...
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bct_ail
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February 11, 2019, 10:54:08 AM |
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Da erstellt man eine beinahe akribisch genaue Excel-Tabelle über Käufe und Verkäufe nur um rauszufinden, dass wenn die Kursgewinne im Jahr 2018 weniger als 600 Euro waren, braucht man gar nichts in der Steuererklärung angeben.
Also, wirklich nichts? Ich habe eher verloren als gewonnen, weil ich klugerweise im Januar 2018 eingestiegen bin... Das soll sich in den nächsten Jahren schon ändern. Klar brauche ich meine Tabelle und Kaufpreise/Datum/welche Börsen/Wallets dann später.
Aber für jetzt, kann ich wirklich einfach alles ignorieren?
Ich habe nur gelegentlich Euro gegen BTC getauscht und damit altcoins gekauft. Und nein, vor dem Altcoin-Kauf hat mein BTC nicht an Wert gewonnen sondern verloren, wie wir wissen. Vom Gewinn kann keine Rede sein.
Danke wenn das jemand noch kurz bestätigen kann...
Recht dir eine Bestätigung vom Gesetzgeber aus?  Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. Quelle: §23 EStG Verluste kannst du Vortragen lassen!
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Scheede
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February 11, 2019, 01:43:52 PM |
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Da erstellt man eine beinahe akribisch genaue Excel-Tabelle über Käufe und Verkäufe nur um rauszufinden, dass wenn die Kursgewinne im Jahr 2018 weniger als 600 Euro waren, braucht man gar nichts in der Steuererklärung angeben.
Also, wirklich nichts? Ich habe eher verloren als gewonnen, weil ich klugerweise im Januar 2018 eingestiegen bin... Das soll sich in den nächsten Jahren schon ändern. Klar brauche ich meine Tabelle und Kaufpreise/Datum/welche Börsen/Wallets dann später.
Aber für jetzt, kann ich wirklich einfach alles ignorieren?
Ich habe nur gelegentlich Euro gegen BTC getauscht und damit altcoins gekauft. Und nein, vor dem Altcoin-Kauf hat mein BTC nicht an Wert gewonnen sondern verloren, wie wir wissen. Vom Gewinn kann keine Rede sein.
Danke wenn das jemand noch kurz bestätigen kann...
Recht dir eine Bestätigung vom Gesetzgeber aus?  Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. Quelle: §23 EStG Verluste kannst du Vortragen lassen! Hat schon jemand Verluste aus 2018 "nachgetragen"? Ich bin mir unschlüssig... A) ... an welcher Stelle des Formulars ein Häkchen gesetzt werden und B) ... wo der in 2018 realisierte Verlust ausgewiesen werden soll (ich schätze bei B wieder in die Zeilen 41-47 in der Anlage SO ?!)
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Münzpräger
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February 11, 2019, 03:51:16 PM |
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Da erstellt man eine beinahe akribisch genaue Excel-Tabelle über Käufe und Verkäufe nur um rauszufinden, dass wenn die Kursgewinne im Jahr 2018 weniger als 600 Euro waren, braucht man gar nichts in der Steuererklärung angeben.
Also, wirklich nichts? Ich habe eher verloren als gewonnen, weil ich klugerweise im Januar 2018 eingestiegen bin... Das soll sich in den nächsten Jahren schon ändern. Klar brauche ich meine Tabelle und Kaufpreise/Datum/welche Börsen/Wallets dann später.
Aber für jetzt, kann ich wirklich einfach alles ignorieren?
Ich habe nur gelegentlich Euro gegen BTC getauscht und damit altcoins gekauft. Und nein, vor dem Altcoin-Kauf hat mein BTC nicht an Wert gewonnen sondern verloren, wie wir wissen. Vom Gewinn kann keine Rede sein.
Danke wenn das jemand noch kurz bestätigen kann...
Recht dir eine Bestätigung vom Gesetzgeber aus?  Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. Quelle: §23 EStG Verluste kannst du Vortragen lassen! Hat schon jemand Verluste aus 2018 "nachgetragen"? Ich bin mir unschlüssig... A) ... an welcher Stelle des Formulars ein Häkchen gesetzt werden und B) ... wo der in 2018 realisierte Verlust ausgewiesen werden soll (ich schätze bei B wieder in die Zeilen 41-47 in der Anlage SO ?!) Du meinst sicher Verluste rücktragen? Also 2018 Verluste mit 2017 Gewinnen verrechnen. Weil vortragen für 2019 geht ja noch nicht. Ich würde dir ein Steuerprogramm empfehlen. Die kosten vielleicht 20€ und du wirst durch alles durchgeführt.
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Scheede
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February 11, 2019, 04:26:59 PM |
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Da erstellt man eine beinahe akribisch genaue Excel-Tabelle über Käufe und Verkäufe nur um rauszufinden, dass wenn die Kursgewinne im Jahr 2018 weniger als 600 Euro waren, braucht man gar nichts in der Steuererklärung angeben.
Also, wirklich nichts? Ich habe eher verloren als gewonnen, weil ich klugerweise im Januar 2018 eingestiegen bin... Das soll sich in den nächsten Jahren schon ändern. Klar brauche ich meine Tabelle und Kaufpreise/Datum/welche Börsen/Wallets dann später.
Aber für jetzt, kann ich wirklich einfach alles ignorieren?
Ich habe nur gelegentlich Euro gegen BTC getauscht und damit altcoins gekauft. Und nein, vor dem Altcoin-Kauf hat mein BTC nicht an Wert gewonnen sondern verloren, wie wir wissen. Vom Gewinn kann keine Rede sein.
Danke wenn das jemand noch kurz bestätigen kann...
Recht dir eine Bestätigung vom Gesetzgeber aus?  Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. Quelle: §23 EStG Verluste kannst du Vortragen lassen! Hat schon jemand Verluste aus 2018 "nachgetragen"? Ich bin mir unschlüssig... A) ... an welcher Stelle des Formulars ein Häkchen gesetzt werden und B) ... wo der in 2018 realisierte Verlust ausgewiesen werden soll (ich schätze bei B wieder in die Zeilen 41-47 in der Anlage SO ?!) Du meinst sicher Verluste rücktragen? Also 2018 Verluste mit 2017 Gewinnen verrechnen. Weil vortragen für 2019 geht ja noch nicht. Ich würde dir ein Steuerprogramm empfehlen. Die kosten vielleicht 20€ und du wirst durch alles durchgeführt. Sagte ich "vortragen"? Nee nee, meine schon "rücktragen", also mit den versteuerten Gewinnen von 2017 "verrechnen/gegenrechnen/whatever das FA damit tun wird" Da ich quasi nicht in Deutschland lebe (nur dort steuerpflichtig bin) und auch sonst quasi nichts anzugeben habe, komme ich vermutlich mit dem Mantelbogen + Anlage SO klar. Ich hab´ nur die Denkblockade an den beiden o.g. Punkten
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Kryptotaxpert
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...Steuerberater können das!
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February 12, 2019, 10:05:46 AM |
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Wenn Du in 2018 einen Verlust erzielt hast wird dieser "automatisch" mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet (Verlustrücktrag). Da braucht man nichts machen. Es sei denn, Du möchtest den Rücktrag betragsmäßig beschränken. Eingetragen wird das alles in den Zeilen 41 ff.
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Gruß C. Densch - "Kryptotaxpert" Steuerberater
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Scheede
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February 19, 2019, 01:02:36 AM |
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Wenn Du in 2018 einen Verlust erzielt hast wird dieser "automatisch" mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet (Verlustrücktrag). Da braucht man nichts machen. Es sei denn, Du möchtest den Rücktrag betragsmäßig beschränken. Eingetragen wird das alles in den Zeilen 41 ff.
Also wie das Gesamtergebnis (postiv) für 2017 in Zeile 41 ff gelandet ist, kommt genauso dort jetzt das Gesamtergebnis (negativ) für 2018 rein !? Da kann das "versteckte Häkchen" ja lange suchen, wenn es so einfach ist
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bct_ail
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February 21, 2019, 10:10:07 AM |
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Meine konkreten Fragen sind: 1. Gebe ich die Erträge einfach als Einnahmen an (1.000 €) und diese werden dann ganz normal versteuert? 2. Was passiert wenn ich die 0,25 BTC weiter halte und sie in zwei Jahren für 1.500 € veräußere? Muss der Gewinn (500 Euro) dann erneut versteuert werden?
Die Einnahmen sind 1000€. Ausgaben davon abziehen. Gilt hier nicht auch das Zuflussprinzip? 1. https://www.steuerklassen.com/steuererklaerung/gewerbe/kleinunternehmer/2. Ja
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CryptoHanzo
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February 21, 2019, 06:17:14 PM |
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Hallo Leute,
habe mir hier im Thread viel Tips für die Steuererklärung insbesondere zum Thema FiFo + Depottrennung angelesen, vielen Dank dafür.
Heute kam für 2017 (hach ja, 2017 ...) der Steuerbescheid vom Finanzamt zurück.
Es wird die Erstattung Y,YY € gezahlt wie von meinem Steuerprogramm berechnet wurde. Aber komisch ist, dass der Finanzbeamte den Posten "Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften" komplett von meinen angegebenen X,XX € auf 0,00 € reduziert hat.
Meine Steuererstattung ist aber nicht um X,XX € gestiegen, sondern wie vom Programm ermittelt, bei den Y,YY € geblieben.
Meine Fragen nun:
1. Warum streicht der Beamte meine angegebenen X,XX € von dem Posten, korrigiert aber nicht die Erstattung?
2. Ist das ein Indikator dafür, dass ich damit rechnen muss, dass die nochmal auf mich zukommen?
Besten Dank für eure Einschätzung
CryptoHanzo
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raetsch
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February 21, 2019, 08:14:50 PM |
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waren die X,XX€ unter 600€?
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mimblechimble
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February 22, 2019, 10:49:46 PM Last edit: February 22, 2019, 11:02:05 PM by mimblechimble |
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Hat hier schon jmd. bezüglich diesem Urteil gehört? http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24328Grob: - Champions League Tickets werden innerhalb der Jahresfrist verkauft - Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft verfassungswidrig, da strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt - Jetzt das Interessante. Im letzten Satz wird Bezug auf Bitcoin genommen und ob hier nicht auch ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegen könnte - bei Aktien war das ja Ende der 90er der Fall Die Folgen wären sehr weitreichend. Meinungen?
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qwk
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Shitcoin Minimalist
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February 23, 2019, 12:36:07 AM |
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Nö  Grob: - Champions League Tickets werden innerhalb der Jahresfrist verkauft - Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft verfassungswidrig, da strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt
Da hast du, glaube ich, was falsch verstanden. Der Vorgang ist in diesem Fall deshalb nicht steuerbar, weil Allerdings handelt es sich bei den Champions-League-Finalkarten bei verfassungskonformer Auslegung um Wertpapiere, die seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen und deren Veräußerung damit keinen steuerbaren Vorgang darstellt.
folglich (unter Berücksichtigung diverser Auslegungsmöglichkeiten) liegt ein Vollzugsdefizit vor. - Jetzt das Interessante. Im letzten Satz wird Bezug auf Bitcoin genommen und ob hier nicht auch ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegen könnte
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf kontingentierter und damit hochpreisiger Eintrittskarten war bislang ebenso wenig wie die im Hinblick auf ein strukturelles Vollzugsdefizit ggf. ähnlich zu beurteilenden Spekulationsgeschäfte mit Kryptowährungen Gegenstand höchstrichterlicher sowie verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung.
Bitcoins sind jedenfalls nach gängiger Auffassung eigentlich aller mir bekannten Steuerberater keine Wertpapiere i.S.d. EStG, insofern ist nicht davon auszugehen, dass obiges Urteil hier besonders relevant wäre. Der obige Satz scheint nur sagen zu wollen, dass sich die Richter auch mal mit Bitcoin beschäftigen wollen, und hier ähnliche strukturelle Hindernisse sehen  Das könnte möglicherweise darauf hindeuten, dass für den Moment davon auszugehen wäre, dass auch eine (IMHO) fehlerhafte Steuererklärung, in der man Bitcoin-Gewinne prinzipiell als nicht steuerbar ansieht, keine Steuerhinterziehung sein kann  Bisschen kryptisch, was die Richter da zu Kryptowährungen von sich geben  Vor allem verstehe ich überhaupt nicht, wieso das Thema in der Urteilsbegründung überhaupt angesprochen wird.
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All free men, wherever they may live, can use Bitcoin, and, therefore, as a free man, I take pride in the words "Ich bin ein Bitcoiner!"
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mimblechimble
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February 23, 2019, 07:51:38 AM |
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Da hast du wohl Recht, dass die Klassifizierung als Wertpapiere einen gewichtigen Teil bei der Urteilsbegründung ausmacht.
Kryptos sind bestimmt keine Wertpapier. Aber Aktien wurden Ende der 90er auch nicht im Sinne eines strukturellen Vollzugsdefizits behandelt, weil es eben Wertpapiere sind. Sondern weil die Spekulationssteuer in Form des 23 Estg in Bezug auf Aktien verfassungswidrig war. Soweit ich mich erinnere hieß es beim Urteil damals sogar: Der Ehrliche ist der Dumme. Es geht dabei kurz gefasst darum, dass die Durchsetzbarkeit der Besteuerung schon im Gesetz angelegt ist.
Auch ich bezweifle, dass das Urteil besonders relevant ist. Aber dass weitere Prüfungen in diese Richtung kommen kann ich mir vorstellen.
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LibertValance
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The man who shot entire balance
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February 23, 2019, 08:46:57 PM |
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Wie verhält es sich eigentlich mit dem Zusammenspiel von Verlustverrechnung und der Freigrenze?
Ich habe 2018 etwa 2200€ Verlust gemacht. Wenn ich nun dieses Jahr 2750€ Gewinn mache, ist die Differenz, 550€, ja unter der 600€-Freigrenze. Ist es damit komplett steuerfrei? Oder muss ich 550€ versteuern, da der gesamte Jahresgewinn vor Gegenrechnung des Verlusts die 600€ ja gerissen hat?
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Kryptotaxpert
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...Steuerberater können das!
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Bei einem Verlustrücktrag wird die Freigrenze nicht berücksichtigt. Ist eben ne Grenze und kein Freibetrag.
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Gruß C. Densch - "Kryptotaxpert" Steuerberater
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mimblechimble
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February 25, 2019, 03:08:55 PM |
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Angenommen man hat im Jahr 2017 10000€ Gewinn.
Im Jahr 2018 dann 11000€ Verlust.
Für das jahr 2017 ist man ja pflichtveranlagt und für das jahr 2018 freiwillig veranlagt, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen.
Soweit ich weiß ist ein Verlustrücktrag von 2018 nach 2017 möglich bzw. ein Verlustvortrag. Gelten hierfür irgendwelche Fristen?
Man hat bei freiwilliger Veranlagung ja mindestens 4 Jahre Zeit die Erklärung für 2018 zu erstellen. Wenn man diese dann erst 2022 abgibt. Gibt es dann noch die Möglichkeit des Verlustrücktrages von 2018 zu 2017?
Und werden für den bezahlten Betrag aus 2017 ab April 2018 6% Zinsen p.a. fällig? Für die Zeit von vier Jahren?
Ich sehe nichts was dagegen spricht? Oder gibt es hier irgendwelche "Missbrauchsvorschriften".
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warbird023
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February 25, 2019, 10:28:19 PM |
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Wenn fuer BTC und LTC bisher (2016/2017/bis Februar 2018) nach fifo abgerechnet wurde, wie muss dann gerechnet werden wenn ueber ein Jahr nach dem letzten Trade alles an BTC/LTC Verkauft wird?
Ist das dann Steuerfrei(estg §§ 23) oder muss das dann komplett nach fifo Versteuert werden?
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bct_ail
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February 26, 2019, 09:14:18 PM |
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Wenn fuer BTC und LTC bisher (2016/2017/bis Februar 2018) nach fifo abgerechnet wurde, wie muss dann gerechnet werden wenn ueber ein Jahr nach dem letzten Trade alles an BTC/LTC Verkauft wird?
Ist das dann Steuerfrei(estg §§ 23) oder muss das dann komplett nach fifo Versteuert werden?
Wenn du einen Coin länger als ein Jahr hälst, ist der Verkauf des Coins steuerfrei.
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Scheede
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Da das Thema im Signaturen-Faden kam, ziehe ich es mal hierrüber. Außerdem - und darauf will ich noch mal nachdrücklich hinweisen: Meines aktuellen Standes nach (und so habe ich auch meine Umsatzsteuer angemeldet bzw. die als Grundlage für die Einkommenssteuer ausgewiesen) muss der ganze Bounty-Kram entsprechend des Ausgabepreises versteuert werden. 80 - 100 € IOTX, BTC und ETH - die gerade zu Discount-Preisen auf dem Markt sind und mit Sicherheit bald mehr wert sein werden - versteuere ich da gerne, besonders auch, da die Kursgewinne auch ohne Jahresfrist danach steuerfrei sind, nominal 1500 € in Coins, wo überhaupt nicht klar ist, was draus werden wird und die nach Handelsstart innerhalb kürzester Zeit (wenn überhaupt) 100 € wert sein werden, aber auf 1500 € versteuert werden müssen, eher nicht.  Ganz generell: Da Leistungen erbracht werden (Posts gegen Geld), arbeitet man für die Projekte und erzielt ein Einkommen. Angesichts der nominellen Beträge erreicht man schnell Grenzwerte zur Selbständigkeit, weshalb ich hier allen auch generell noch einmal eine genaue Klärung des ganzen Sachverhalts empfehle. Ich irre mich natürlich gerne, aber wenigsten einmal die Hühner aufscheuchen, damit die nach dem Habicht spähen, als das er ohne Warnung zuschnappen kann. Und da es Krypto ist und die FAs ziemlich lange Zeit haben zur Kompetenzaneignung und Prüfung, macht das mehr als Sinn. Das bezieht sich natürlich alles auf Schland. Ach, ist IoTeX schon gelistet? Weil wenn es zum Zuflusszeitpunkt noch nicht gelistet ist, würde ich es mit dem zum nächsten Verkaufszeitpunkt gegen Krypto oder Fiat erzielten Preis versteuern. Das ist an sich generell risikoloser und besser dokumentierbar.
Ja, sie sind schon gelistet: https://coinmarketcap.com/currencies/iotex/#marketsWenn es zum Zuflusszeitpunkt noch nicht gelistet ist, dann ist es mit 0€ zu versteuern. @bct_ail: Allen meinen Infos nach (aus mehreren Quellen: Abgleich von Gerichtsurteilen, Mails meines FAs und Infos von nem Steuermenschen mit Cryptoerfahrung hier im Forum), sind Token von Projekten, die noch nicht auf einer Exchange gelistet wurden, mit ICO-Preis zu versteuern: https://bitcointalk.org/index.php?topic=5067233.msg49418582#msg49418582 Es macht m. E. schlicht keinen Sinn, Token, die für viel Geld verkauft werden, bei Zufluss und noch fehlender Listung mit 0-Wert anzusetzen. Zumindest habe ich mich hinsichtlich meiner Umsatzsteuererklärung für den Weg entschieden, für die Einkommenssteuer ist das damit vorgezeichnet. Mal sehen, was in diesem Jahr noch an Urteilen oder Klärungen kommt, ich werde mit Steuerberater-Support erst Ende Februar nächsten Jahres abgeben. Ohne das es hier jetzt in einer Steuerdiskussion ausartet, denn das können wir in der FAQ lieber diskutieren. Du hast dich für diesen Weg entschieden, ich habe mich nach dem Zuflussprinzip entschieden und dieses dem FA auch so mitgeteilt. Am Ende muss jeder selber entscheiden (und unterschreiben  ). Ja, IoTeX ist seit letzten Jahr auf ner allem zu haben, was Rang und Namen hat: Binance, Gate, Bittrex, KuCoin, Bittrex, Upbit, Allbit, Idex, ...
Na dann freue ich mich schon, wenn es los geht. Weißt du zufällig schon, wer der Bounty Manager ist? Bei bereits gelisteten Token geht das, ja. @bct_ail: Allen meinen Infos nach (aus mehreren Quellen: Abgleich von Gerichtsurteilen, Mails meines FAs und Infos von nem Steuermenschen mit Cryptoerfahrung hier im Forum), sind Token von Projekten, die noch nicht auf einer Exchange gelistet wurden, mit ICO-Preis zu versteuern: https://bitcointalk.org/index.php?topic=5067233.msg49418582#msg49418582 Es macht m. E. schlicht keinen Sinn, Token, die für viel Geld verkauft werden, bei Zufluss und noch fehlender Listung mit 0-Wert anzusetzen. Zumindest habe ich mich hinsichtlich meiner Umsatzsteuererklärung für den Weg entschieden, für die Einkommenssteuer ist das damit vorgezeichnet. Mal sehen, was in diesem Jahr noch an Urteilen oder Klärungen kommt, ich werde mit Steuerberater-Support erst Ende Februar nächsten Jahres abgeben. Die Sache ist halt, dass die im ICO aufgerufenen Preise erstens durch die Struktur von ICOs im unregulierten Marktumfeld nicht wirklich einen Referenzwert bilden und zweitens die Preise irrelevant sind, wenn es keinen Abgabort gibt (Exchange). Wenn das Projekt jetzt ein Scam sein sollte und es nie zum Listing auf einer Exchange kommt, wird es nie einen Abgabort geben und man nie eine Entlohnung für seine Arbeit erhalten. Der Gegenwert der Token wird immer 0€ sein, so lange nicht gelistet wird. Es gibt halt noch keine abschließende Regelung dafür, allerdings bezweifel ich, dass dies eine Versteuerung zum ICO-Preis sein wird, da es nicht dem Gesetzestext entspricht (Endpreis zum Ausgabzeitpunkt am Abgabeort, § 8 EStG (2)) und der ICO-Preis in 95% aller Fälle nichts mit dem Preis zu tun hat, den man für die Token nachher am Abgabeort bekommt. Vielleicht spielt es auch eine besondere Rolle, dass du es gewerblich machst, aber das Risiko bei deiner Variante ("Steuer-Gambling") ist extrem hoch. Es entsteht eine Steuerschuld, obwohl du noch garnicht weißt, ob du die Sachen jemals verkaufst bekommst, da es noch keinen zumutbaren Abgabort gibt (und den es bei Scam- bzw. gescheiterten ICOs vielleicht nie geben wird). Ich glaube eher, dass dein Finanzamt das so genehmigt hat, weil es da Zahlen gesehen hat und Zahlen schön findet aber aus mangelnder Erfahrung nicht weiß, dass sich mit dem tatsächlichen Preisbildungsprozess doch sehr beißt.  Du, mir brauchst du die Unklarheit der Angelegenheit nicht erklären, ich war da mehrere Monate mit schwanger. Das, was ich geschrieben habe, ist das, was bei allen Quellen und alle Sachen, die ich gelesen habe, am meisten Sinn machte. Klar, es widersprechen sich so einige Dinge, Rechtsprechung aus verschiedenen Bereichen muss auch nicht immer logisch aufeinander bezogen sein - bzw. das dann vor Gericht geklärt werden. Ist halt Neuland, wilder Westen - da wurde ja damals auch kräftig widersprochen.  Meines Erachtens hat das auch nichts mit meiner Freiberuflichkeit zu tun. Die Frage ist ja, wie diese Summe berechnet wird. Sobald eine bestimmte Summe an Nebeneinkünften zum Haupteinkommen kommt, betrifft das alle, denn dann muss eine nebenberufliche Selbständigkeit angemeldet werden. Ich muss das am Ende und im Fall einer Prüfung ja ggü dem FA argumentieren können. Mir jetzt alles schönrechnen, aber als Early Adopter auf 10 Jahre ne signifikant höhere Prüfwahrscheinlichkeit zu haben, und dann zu sagen "Sorry, hab ich nicht besser gewusst." ist mir nix. Was ich nicht verstehe ist, was du mit "Steuer Gambling" meinst? Was gebt ihr denn an wenn es soweit ist. Mal angenommen Pre - Ico Preis erst 0,01, dann auf 0,03 und dann auf 0,05. Dann Ico für 0,10 Euro. Kommt ja sehr oft vor. Normal würde man ja den niedrigsten Wert nehmen. Erster Handelstag rauscht es ab auf 0,005. Und geht zwei Jahre seitwärts. Was tragt ihr ein?
Da gibt es mehrere Betrachtungsweisen.  Den ICO-Preis als Referenzwert zu nehmen, halte ich für wenig zielführend, da man damit indirekt wettet, später einen höheren Verkaufspreis statt des ICO-Preises zu erzielen, während man Steuern auf den ICO-Preis zahlt. Das kann vorteilhaft ausgehen, aber auch entsprechend anders rum. Man zahlt bei dieser Variante also Steuern auf fiktive Preise, ohne zu wissen, wie viel die Token beim späteren Verkauf tatsächlich wert sein werden - "Steuer-Gambling" Problem bei ICOs ist, dass sie noch nicht gelistet sind und man daher keinen Referenzpreis hat, wie normal nach § 8 EStG (2) üblich, darin heißt es: Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. http://www.steuerlinks.de/gesetz/estg/par8.htmlsowie Unter dem üblichen Endpreis am Abgabeort versteht man den Preis, der von Letztverbrauchern im normalen Geschäftsverkehr für gleichartige Waren und Dienstleistungen gezahlt wird. http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/sachbezge.htmlEinen Abgabeort gibt es jedoch erst, wenn der Token auch gelistet wird. Viele Token werden garnicht erst gelistet, weil sie entweder scheitern oder Scam sind. Und dann ist noch die Frage, ab wann eine Exchange zum normalen Geschäftsverkehr zählt. Wenn es eine dubiose Scam Exchange ist, bei der man um Diebstahl der eigenen Token fürchten muss, dann ist diese definitiv nicht als normaler Geschäftsverkehr zumutbar. Wenn man es direkt nach dem Gesetzestext auslegt, gibt es die Möglichkeit, die ICO-Token zum Wert des Zuflusszeitpunkts zum Zuflusswert zu versteuern. Das wären an sich 0€ Kurswert, der Wert des Guts (Token) hat mangels Abgabeort bei Erhalt keinen feststellbaren Wert, dieser ergibt sich erst später. So wie BTC ganz am Anfang ebenfalls keinen bezifferbaren Wert hatte. Es gibt ebenfalls die Möglichkeit, die Bounty-Token mit dem Preis beim erstmaligen Verkauf gegen eine andere Kryptowährung oder Fiat zu besteuern. Dann ist der Wert direkt erkennbar, den man wirklich erhalten hat. Da es noch keine abschließende Regelung zu gibt, dürften alle Varianten legitim sein, sofern sie nicht völlig aus der Luft gegriffen sind. Finanzamt und Steuerberater sind bei dem Thema genauso schlau wie wir. Ist nur meine Sichtweise und daher keine Gewähr. 
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