raetsch
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February 21, 2019, 08:14:50 PM |
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waren die X,XX€ unter 600€?
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mimblechimble
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February 22, 2019, 10:49:46 PM Last edit: February 22, 2019, 11:02:05 PM by mimblechimble |
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Hat hier schon jmd. bezüglich diesem Urteil gehört? http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24328Grob: - Champions League Tickets werden innerhalb der Jahresfrist verkauft - Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft verfassungswidrig, da strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt - Jetzt das Interessante. Im letzten Satz wird Bezug auf Bitcoin genommen und ob hier nicht auch ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegen könnte - bei Aktien war das ja Ende der 90er der Fall Die Folgen wären sehr weitreichend. Meinungen?
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qwk (OP)
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February 23, 2019, 12:36:07 AM |
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Nö Grob: - Champions League Tickets werden innerhalb der Jahresfrist verkauft - Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft verfassungswidrig, da strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt
Da hast du, glaube ich, was falsch verstanden. Der Vorgang ist in diesem Fall deshalb nicht steuerbar, weil Allerdings handelt es sich bei den Champions-League-Finalkarten bei verfassungskonformer Auslegung um Wertpapiere, die seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen und deren Veräußerung damit keinen steuerbaren Vorgang darstellt.
folglich (unter Berücksichtigung diverser Auslegungsmöglichkeiten) liegt ein Vollzugsdefizit vor. - Jetzt das Interessante. Im letzten Satz wird Bezug auf Bitcoin genommen und ob hier nicht auch ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegen könnte
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf kontingentierter und damit hochpreisiger Eintrittskarten war bislang ebenso wenig wie die im Hinblick auf ein strukturelles Vollzugsdefizit ggf. ähnlich zu beurteilenden Spekulationsgeschäfte mit Kryptowährungen Gegenstand höchstrichterlicher sowie verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung.
Bitcoins sind jedenfalls nach gängiger Auffassung eigentlich aller mir bekannten Steuerberater keine Wertpapiere i.S.d. EStG, insofern ist nicht davon auszugehen, dass obiges Urteil hier besonders relevant wäre. Der obige Satz scheint nur sagen zu wollen, dass sich die Richter auch mal mit Bitcoin beschäftigen wollen, und hier ähnliche strukturelle Hindernisse sehen Das könnte möglicherweise darauf hindeuten, dass für den Moment davon auszugehen wäre, dass auch eine (IMHO) fehlerhafte Steuererklärung, in der man Bitcoin-Gewinne prinzipiell als nicht steuerbar ansieht, keine Steuerhinterziehung sein kann Bisschen kryptisch, was die Richter da zu Kryptowährungen von sich geben Vor allem verstehe ich überhaupt nicht, wieso das Thema in der Urteilsbegründung überhaupt angesprochen wird.
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Yeah, well, I'm gonna go build my own blockchain. With blackjack and hookers! In fact forget the blockchain.
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mimblechimble
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February 23, 2019, 07:51:38 AM |
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Da hast du wohl Recht, dass die Klassifizierung als Wertpapiere einen gewichtigen Teil bei der Urteilsbegründung ausmacht.
Kryptos sind bestimmt keine Wertpapier. Aber Aktien wurden Ende der 90er auch nicht im Sinne eines strukturellen Vollzugsdefizits behandelt, weil es eben Wertpapiere sind. Sondern weil die Spekulationssteuer in Form des 23 Estg in Bezug auf Aktien verfassungswidrig war. Soweit ich mich erinnere hieß es beim Urteil damals sogar: Der Ehrliche ist der Dumme. Es geht dabei kurz gefasst darum, dass die Durchsetzbarkeit der Besteuerung schon im Gesetz angelegt ist.
Auch ich bezweifle, dass das Urteil besonders relevant ist. Aber dass weitere Prüfungen in diese Richtung kommen kann ich mir vorstellen.
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LibertValance
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February 23, 2019, 08:46:57 PM |
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Wie verhält es sich eigentlich mit dem Zusammenspiel von Verlustverrechnung und der Freigrenze?
Ich habe 2018 etwa 2200€ Verlust gemacht. Wenn ich nun dieses Jahr 2750€ Gewinn mache, ist die Differenz, 550€, ja unter der 600€-Freigrenze. Ist es damit komplett steuerfrei? Oder muss ich 550€ versteuern, da der gesamte Jahresgewinn vor Gegenrechnung des Verlusts die 600€ ja gerissen hat?
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Kryptotaxpert
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...Steuerberater können das!
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Bei einem Verlustrücktrag wird die Freigrenze nicht berücksichtigt. Ist eben ne Grenze und kein Freibetrag.
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Gruß C. Densch - "Kryptotaxpert" Steuerberater
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mimblechimble
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February 25, 2019, 03:08:55 PM |
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Angenommen man hat im Jahr 2017 10000€ Gewinn.
Im Jahr 2018 dann 11000€ Verlust.
Für das jahr 2017 ist man ja pflichtveranlagt und für das jahr 2018 freiwillig veranlagt, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen.
Soweit ich weiß ist ein Verlustrücktrag von 2018 nach 2017 möglich bzw. ein Verlustvortrag. Gelten hierfür irgendwelche Fristen?
Man hat bei freiwilliger Veranlagung ja mindestens 4 Jahre Zeit die Erklärung für 2018 zu erstellen. Wenn man diese dann erst 2022 abgibt. Gibt es dann noch die Möglichkeit des Verlustrücktrages von 2018 zu 2017?
Und werden für den bezahlten Betrag aus 2017 ab April 2018 6% Zinsen p.a. fällig? Für die Zeit von vier Jahren?
Ich sehe nichts was dagegen spricht? Oder gibt es hier irgendwelche "Missbrauchsvorschriften".
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warbird023
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February 25, 2019, 10:28:19 PM |
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Wenn fuer BTC und LTC bisher (2016/2017/bis Februar 2018) nach fifo abgerechnet wurde, wie muss dann gerechnet werden wenn ueber ein Jahr nach dem letzten Trade alles an BTC/LTC Verkauft wird?
Ist das dann Steuerfrei(estg §§ 23) oder muss das dann komplett nach fifo Versteuert werden?
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bct_ail
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February 26, 2019, 09:14:18 PM |
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Wenn fuer BTC und LTC bisher (2016/2017/bis Februar 2018) nach fifo abgerechnet wurde, wie muss dann gerechnet werden wenn ueber ein Jahr nach dem letzten Trade alles an BTC/LTC Verkauft wird?
Ist das dann Steuerfrei(estg §§ 23) oder muss das dann komplett nach fifo Versteuert werden?
Wenn du einen Coin länger als ein Jahr hälst, ist der Verkauf des Coins steuerfrei.
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Scheede
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Da das Thema im Signaturen-Faden kam, ziehe ich es mal hierrüber. Außerdem - und darauf will ich noch mal nachdrücklich hinweisen: Meines aktuellen Standes nach (und so habe ich auch meine Umsatzsteuer angemeldet bzw. die als Grundlage für die Einkommenssteuer ausgewiesen) muss der ganze Bounty-Kram entsprechend des Ausgabepreises versteuert werden. 80 - 100 € IOTX, BTC und ETH - die gerade zu Discount-Preisen auf dem Markt sind und mit Sicherheit bald mehr wert sein werden - versteuere ich da gerne, besonders auch, da die Kursgewinne auch ohne Jahresfrist danach steuerfrei sind, nominal 1500 € in Coins, wo überhaupt nicht klar ist, was draus werden wird und die nach Handelsstart innerhalb kürzester Zeit (wenn überhaupt) 100 € wert sein werden, aber auf 1500 € versteuert werden müssen, eher nicht. Ganz generell: Da Leistungen erbracht werden (Posts gegen Geld), arbeitet man für die Projekte und erzielt ein Einkommen. Angesichts der nominellen Beträge erreicht man schnell Grenzwerte zur Selbständigkeit, weshalb ich hier allen auch generell noch einmal eine genaue Klärung des ganzen Sachverhalts empfehle. Ich irre mich natürlich gerne, aber wenigsten einmal die Hühner aufscheuchen, damit die nach dem Habicht spähen, als das er ohne Warnung zuschnappen kann. Und da es Krypto ist und die FAs ziemlich lange Zeit haben zur Kompetenzaneignung und Prüfung, macht das mehr als Sinn. Das bezieht sich natürlich alles auf Schland. Ach, ist IoTeX schon gelistet? Weil wenn es zum Zuflusszeitpunkt noch nicht gelistet ist, würde ich es mit dem zum nächsten Verkaufszeitpunkt gegen Krypto oder Fiat erzielten Preis versteuern. Das ist an sich generell risikoloser und besser dokumentierbar.
Ja, sie sind schon gelistet: https://coinmarketcap.com/currencies/iotex/#marketsWenn es zum Zuflusszeitpunkt noch nicht gelistet ist, dann ist es mit 0€ zu versteuern. @bct_ail: Allen meinen Infos nach (aus mehreren Quellen: Abgleich von Gerichtsurteilen, Mails meines FAs und Infos von nem Steuermenschen mit Cryptoerfahrung hier im Forum), sind Token von Projekten, die noch nicht auf einer Exchange gelistet wurden, mit ICO-Preis zu versteuern: https://bitcointalk.org/index.php?topic=5067233.msg49418582#msg49418582 Es macht m. E. schlicht keinen Sinn, Token, die für viel Geld verkauft werden, bei Zufluss und noch fehlender Listung mit 0-Wert anzusetzen. Zumindest habe ich mich hinsichtlich meiner Umsatzsteuererklärung für den Weg entschieden, für die Einkommenssteuer ist das damit vorgezeichnet. Mal sehen, was in diesem Jahr noch an Urteilen oder Klärungen kommt, ich werde mit Steuerberater-Support erst Ende Februar nächsten Jahres abgeben. Ohne das es hier jetzt in einer Steuerdiskussion ausartet, denn das können wir in der FAQ lieber diskutieren. Du hast dich für diesen Weg entschieden, ich habe mich nach dem Zuflussprinzip entschieden und dieses dem FA auch so mitgeteilt. Am Ende muss jeder selber entscheiden (und unterschreiben ). Ja, IoTeX ist seit letzten Jahr auf ner allem zu haben, was Rang und Namen hat: Binance, Gate, Bittrex, KuCoin, Bittrex, Upbit, Allbit, Idex, ...
Na dann freue ich mich schon, wenn es los geht. Weißt du zufällig schon, wer der Bounty Manager ist? Bei bereits gelisteten Token geht das, ja. @bct_ail: Allen meinen Infos nach (aus mehreren Quellen: Abgleich von Gerichtsurteilen, Mails meines FAs und Infos von nem Steuermenschen mit Cryptoerfahrung hier im Forum), sind Token von Projekten, die noch nicht auf einer Exchange gelistet wurden, mit ICO-Preis zu versteuern: https://bitcointalk.org/index.php?topic=5067233.msg49418582#msg49418582 Es macht m. E. schlicht keinen Sinn, Token, die für viel Geld verkauft werden, bei Zufluss und noch fehlender Listung mit 0-Wert anzusetzen. Zumindest habe ich mich hinsichtlich meiner Umsatzsteuererklärung für den Weg entschieden, für die Einkommenssteuer ist das damit vorgezeichnet. Mal sehen, was in diesem Jahr noch an Urteilen oder Klärungen kommt, ich werde mit Steuerberater-Support erst Ende Februar nächsten Jahres abgeben. Die Sache ist halt, dass die im ICO aufgerufenen Preise erstens durch die Struktur von ICOs im unregulierten Marktumfeld nicht wirklich einen Referenzwert bilden und zweitens die Preise irrelevant sind, wenn es keinen Abgabort gibt (Exchange). Wenn das Projekt jetzt ein Scam sein sollte und es nie zum Listing auf einer Exchange kommt, wird es nie einen Abgabort geben und man nie eine Entlohnung für seine Arbeit erhalten. Der Gegenwert der Token wird immer 0€ sein, so lange nicht gelistet wird. Es gibt halt noch keine abschließende Regelung dafür, allerdings bezweifel ich, dass dies eine Versteuerung zum ICO-Preis sein wird, da es nicht dem Gesetzestext entspricht (Endpreis zum Ausgabzeitpunkt am Abgabeort, § 8 EStG (2)) und der ICO-Preis in 95% aller Fälle nichts mit dem Preis zu tun hat, den man für die Token nachher am Abgabeort bekommt. Vielleicht spielt es auch eine besondere Rolle, dass du es gewerblich machst, aber das Risiko bei deiner Variante ("Steuer-Gambling") ist extrem hoch. Es entsteht eine Steuerschuld, obwohl du noch garnicht weißt, ob du die Sachen jemals verkaufst bekommst, da es noch keinen zumutbaren Abgabort gibt (und den es bei Scam- bzw. gescheiterten ICOs vielleicht nie geben wird). Ich glaube eher, dass dein Finanzamt das so genehmigt hat, weil es da Zahlen gesehen hat und Zahlen schön findet aber aus mangelnder Erfahrung nicht weiß, dass sich mit dem tatsächlichen Preisbildungsprozess doch sehr beißt. Du, mir brauchst du die Unklarheit der Angelegenheit nicht erklären, ich war da mehrere Monate mit schwanger. Das, was ich geschrieben habe, ist das, was bei allen Quellen und alle Sachen, die ich gelesen habe, am meisten Sinn machte. Klar, es widersprechen sich so einige Dinge, Rechtsprechung aus verschiedenen Bereichen muss auch nicht immer logisch aufeinander bezogen sein - bzw. das dann vor Gericht geklärt werden. Ist halt Neuland, wilder Westen - da wurde ja damals auch kräftig widersprochen. Meines Erachtens hat das auch nichts mit meiner Freiberuflichkeit zu tun. Die Frage ist ja, wie diese Summe berechnet wird. Sobald eine bestimmte Summe an Nebeneinkünften zum Haupteinkommen kommt, betrifft das alle, denn dann muss eine nebenberufliche Selbständigkeit angemeldet werden. Ich muss das am Ende und im Fall einer Prüfung ja ggü dem FA argumentieren können. Mir jetzt alles schönrechnen, aber als Early Adopter auf 10 Jahre ne signifikant höhere Prüfwahrscheinlichkeit zu haben, und dann zu sagen "Sorry, hab ich nicht besser gewusst." ist mir nix. Was ich nicht verstehe ist, was du mit "Steuer Gambling" meinst? Was gebt ihr denn an wenn es soweit ist. Mal angenommen Pre - Ico Preis erst 0,01, dann auf 0,03 und dann auf 0,05. Dann Ico für 0,10 Euro. Kommt ja sehr oft vor. Normal würde man ja den niedrigsten Wert nehmen. Erster Handelstag rauscht es ab auf 0,005. Und geht zwei Jahre seitwärts. Was tragt ihr ein?
Da gibt es mehrere Betrachtungsweisen. Den ICO-Preis als Referenzwert zu nehmen, halte ich für wenig zielführend, da man damit indirekt wettet, später einen höheren Verkaufspreis statt des ICO-Preises zu erzielen, während man Steuern auf den ICO-Preis zahlt. Das kann vorteilhaft ausgehen, aber auch entsprechend anders rum. Man zahlt bei dieser Variante also Steuern auf fiktive Preise, ohne zu wissen, wie viel die Token beim späteren Verkauf tatsächlich wert sein werden - "Steuer-Gambling" Problem bei ICOs ist, dass sie noch nicht gelistet sind und man daher keinen Referenzpreis hat, wie normal nach § 8 EStG (2) üblich, darin heißt es: Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. http://www.steuerlinks.de/gesetz/estg/par8.htmlsowie Unter dem üblichen Endpreis am Abgabeort versteht man den Preis, der von Letztverbrauchern im normalen Geschäftsverkehr für gleichartige Waren und Dienstleistungen gezahlt wird. http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/sachbezge.htmlEinen Abgabeort gibt es jedoch erst, wenn der Token auch gelistet wird. Viele Token werden garnicht erst gelistet, weil sie entweder scheitern oder Scam sind. Und dann ist noch die Frage, ab wann eine Exchange zum normalen Geschäftsverkehr zählt. Wenn es eine dubiose Scam Exchange ist, bei der man um Diebstahl der eigenen Token fürchten muss, dann ist diese definitiv nicht als normaler Geschäftsverkehr zumutbar. Wenn man es direkt nach dem Gesetzestext auslegt, gibt es die Möglichkeit, die ICO-Token zum Wert des Zuflusszeitpunkts zum Zuflusswert zu versteuern. Das wären an sich 0€ Kurswert, der Wert des Guts (Token) hat mangels Abgabeort bei Erhalt keinen feststellbaren Wert, dieser ergibt sich erst später. So wie BTC ganz am Anfang ebenfalls keinen bezifferbaren Wert hatte. Es gibt ebenfalls die Möglichkeit, die Bounty-Token mit dem Preis beim erstmaligen Verkauf gegen eine andere Kryptowährung oder Fiat zu besteuern. Dann ist der Wert direkt erkennbar, den man wirklich erhalten hat. Da es noch keine abschließende Regelung zu gibt, dürften alle Varianten legitim sein, sofern sie nicht völlig aus der Luft gegriffen sind. Finanzamt und Steuerberater sind bei dem Thema genauso schlau wie wir. Ist nur meine Sichtweise und daher keine Gewähr.
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Hilde X
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March 04, 2019, 05:46:50 PM Last edit: March 05, 2019, 11:05:05 AM by Hilde X Merited by qwk (1), tyz (1) |
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Danke Scheede! 1miau, was mir gerade auffällt ist, dass du auf einen Artikel zu Sachbezügen verlinkst und daher auch die Infos hast, oder übersehe ich was? Kryptowährungen werden laut meinem FA wie konventionelle Währungen behandelt, sind also keine Sachbezüge. Damit dürfte das hinfällig sein. Mein FA dazu: „Die Verwendung von Kryptowährungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Bei Zahlung mit einer Kryptowährung bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird.“ Leistungsausführung = wann ich real übersetzt habe, also vor dem ICO zum Wert der Token zu diesem Zeitpunkt = ICO-Preis. https://bitcointalk.org/index.php?topic=5067233.msg49418582#msg49418582
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1miau
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Danke Scheede!
1miau, was mir gerade auffällt ist, dass du auf einen Artikel zu Sachbezügen verlinkst und daher auch die Infos hast, oder übersehe ich was?
Ja, das mag sein, maßgebend ist aber trotzdem der Gegenwert zum Zeitpunkt des Zuflusses und wenn es dann keinen Preis gibt, den man dafür bekommt, ist der Wert 0€ bzw nicht feststellbar, da noch nicht gelistet. Kryptowährungen werden laut keinem FA wie konventionelle Währungen behandelt, sind also keine Sachbezüge. Damit dürfte das hinfällig sein.
Bist du dir da wirklich sicher?? Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. https://de.scribd.com/document/372651554/2018-02-27-Umsatzsteuerliche-Behandlung-Von-Bitcoin-Und-Anderen-Sog-Virtuellen-Waehrungen?irgwc=1&content=10079&campaign=Skimbit%2C%20Ltd.&ad_group=100652X1574425X9500e2d739b200f9bb75184445325028&keyword=ft750noi&source=impactradius&medium=affiliate#from_embed bzw. in dem Artikel verlinkt: https://de.cointelegraph.com/news/germany-wont-tax-bitcoin-users-for-using-the-cryptocurrency-as-a-means-of-paymentAllerdings sagt die Überschrift das Gegenteil: "Deutschland will keine Besteuerung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel" Selbst dann wäre die Versteuerung mit dem Preis zum Zuflusszeitpunkt maßgebend, die mangels Exchange wie vorher beschrieben zu handhaben wäre. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Mein FA dazu:
„Die Verwendung von Kryptowährungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Bei Zahlung mit einer Kryptowährung bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird.“
Jetzt also doch, da hätte ich mir die Nachforschung auch sparen können... Ich bin mir sicher, dass damit die großen, gängigen Kryptowährungen wie BTC, ETH etc. gemeint sind, wie sie auf großen Exchanges gelistet sind. Eben eine Situation, bei der man diesen Preis auch erhält, wenn man es verkauft. Das ist bei den vielen kleinen ICO-Projekten nicht gegeben, da es keinen Abgabeort gibt. Dass der ICO-Preis mit dem späteren Verkaufspreis nichts zu tun hat, ist kein Geheimnis (wenn überhaut gelistet wird), was mit ein Grund ist, dass ICO-Bounties / Airdrops von gelisteten Coins differenziert werden. Daher gibt es meiner Meinung nach mangels Verkaufsmöglichkeit zum Zuflusszeitpunkt keinen feststellbaren Gegenwert. Die Referenz geht dabei wieder auf bereits gelistete Kryptowährungen (6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Absatz 4c Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind; macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Absatz 7 Satz 2) ansässiger Unternehmer von § 18 Absatz 4e Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen. https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__16.htmlDa die Kurse von ICO-Shittokens nicht von der EZB zur Verfügung gestellt werden (Noch nicht einmal Bitcoin) ist das ebenfalls hinfällig. Bei Bitcoin halte ich eine Besteuerung nach deiner Variante für möglich und zutreffend, bei ICOs können diese Regeln aufgrund ihrer Struktur nicht angesetzt werden, da dort einfach nur ein Preis geraten wird. Manche ICOs haben 500% Bonus, manche brechen mittendrin ab und ändern den Bonus einfach. Fazit: die meisten Referenzen, die ich dazu kenne, beziehen sich lediglich auf Bitcoin, bei dem eine ganz andere Akzeptanz vorliegt als bei ungelisteten ICO Coins.
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bct_ail
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March 05, 2019, 07:46:50 AM Merited by qwk (1), 1miau (1) |
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1miau hat die Diskussion bezüglich des Abgabeortes, die ich hier mal in meheren Einträgen erläutert und diskutiert habe, sehr gut zusammengefasst. Ebenso die 3 Möglichkeiten, wie Bountytoken und andere "Zuflusstoken" versteuert werden könn(t)en. Jeder soll daraus bitte seine eigene Strategie ggü. dem FA entnehmen. Den Schlussendlich unterschreibt jeder selber seine Steuererklärung.
Ich persönlich glaube dass, sobald sich das BMF festgelegt hat, wird die Möglichkeit "Versteuerung bei Verkauf" die einzige Methode der Versteuerung sein. Das gilt ebenso für Airdrops wie Bountytoken und Co.
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tonygal
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March 07, 2019, 04:53:18 PM Last edit: March 07, 2019, 06:34:10 PM by tonygal |
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Hallo Leute, ich bin seit geraumer Zeit auf der Suche nach einem offline/standalone Tool zur Tradeberechnung. Genauer gesagt will ich in einer Excel-Tabelle folgendes eintragen können (natürlich teilautomatisiert, mit API-Abruf der Kurse, Import aus Börsen-CSVs etc): Dann möchte ich ein Drop-Down (LIFO oder FIFO) und eine Checkbox (Depottrennung) und auf ein Button klicken so dass folgende Felder befüllt werden: Fragen: 1. Kennt jemand so ein Tool? 2. Falls nein, werde ich es programmieren. Hat noch jemand Interesse daran? Edit: Ich sehe ein, das was ich hier meine ist grade das Gegenteil von standalone, nämlich ein Excel-Add in. Ich wollte damit nur den Antworten zuvorkommen, dass ich doch Cointracking etc benutzen soll. Den Kram kenne ich, davon halte ich nichts, ich möchte meine Trades ganz sicher nicht auf eine Webseite hochladen sondern alles lokal aufbereiten.
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bct_ail
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March 08, 2019, 11:22:14 AM |
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Hallo Leute, ich bin seit geraumer Zeit auf der Suche nach einem offline/standalone Tool zur Tradeberechnung. Genauer gesagt will ich in einer Excel-Tabelle folgendes eintragen können (natürlich teilautomatisiert, mit API-Abruf der Kurse, Import aus Börsen-CSVs etc):
Das ist zumindest standalone: https://bitcointalk.org/index.php?topic=2078874.0 ----> https://www.krypto-manager.com/
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tonygal
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March 08, 2019, 11:39:59 AM |
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Danke dir für den Tip. So ganz überzeugt bin ich noch nicht: - Im Forum steht nur "Steuer-Report", auf der Homepage ist unter Funktionen gar keine Rede mehr davon. Somit bin ich nicht sicher ob überhaupt FIFO mit Berücksichtigung der korrekten Kostenbasis gerechnet wird. - Kaufen kann man das Produkt grade nicht, die damalige Version ist auch nicht mehr downloadbar. Sieht mir ganz so aus als läge das Projekt auf Eis. Etwas anderes: Das sehr populäre cointracking.info scheint mir auch keine Depottrennung zu unterstützen. Gibt es hier denn keinen der seine Trades mit Depottrennung erklärt oder wie macht ihr das?
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bct_ail
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March 08, 2019, 01:20:26 PM |
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Gibt es hier denn keinen der seine Trades mit Depottrennung erklärt oder wie macht ihr das?
....per Hand. Kryptomanager: info@krypto-manager.com oder Sie erreichen uns auch telefonisch unter: 02404-9831369 Montag - Freitag von 08.00 - 18.00 Uhr
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tonygal
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March 08, 2019, 05:41:10 PM |
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OK, das kommt für mich nicht in Frage, da zu viele Trades. Ich weiss dass man bei Cointracking über Umwege eine Depottrennung hinbekommt, nämlich mit mehreren Accounts. Das finde ich aber 1. extrem umständlich, 2. möchte ich meine History genau einmal einpflegen und dann per Knopfdruck sehen können, ob mir Depottrennung nützt oder nicht.
Anyway, ich habe jetzt schon angefangen ein Excel AddIn zu programmieren, wenn ich fertig bin werde ich es unter Projektentwicklung vorstellen und sehen ob es jemand anderes auch noch brauchen kann.
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tonygal
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March 09, 2019, 09:54:53 AM |
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Alles klar.. Aber bin ich wirklich der einzige, der eine FIFO-Verrechnung mit Berücksichtigung der Haltefrist in Excel vermisst? Ich kanns mir nicht ganz vorstellen. Sehe persönlich auch die Preise von Cointracking und Co nicht ein..
Ich bin jetzt so 60% durch mit dem Code, macht auch mal wieder Spaß meine Programmierkenntnisse aufzufrischen.
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