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Shitcoin Minimalist
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April 13, 2018, 02:09:16 PM |
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Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst. Die NWB-Hefte wenden sich an Profis wie Steuerberater, sind also für uns sehr relevant.
Gut finde ich, dass die Auffassung vom "Aktiensplit" im wesentlichen geteilt wird. Jede andere Annäherung an das Thema fände ich realitätsfern. Ebenfalls interessant, dass man sich offenbar auch genötigt fühlt, zumindest vorsichtshalber den Mandanten auf eine mögliche Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre hinzuweisen (Seite 8 Kasten). So ganz weit will man sich halt nicht aus dem Fenster lehnen, da vorschnell Entwarnung zu geben  Insgesamt sehe ich auf den ersten Blick keine großen Diskrepanzen zur FAQ, aber das muss ich mir noch genauer ansehen. Ein paar Konkretisierungen etc. ergeben sich sicherlich. Besonders witzig fand ich einen Seitenhieb gegen in Internetforen vertretene Ansichten zur 10-Jahresfrist auf Seite 14.  c) Krypto Airdrops [...] Erhält man Airdrops innerhalb der Haltefrist von einem Jahr, wird – zumindest in Internetforen – die Auffassung vertreten, dass sich die Haltefrist des § 23 EStG der bereits gehaltenen Kryptowährung auf zehn Jahre verlängert, da aus der Nutzung des Wirtschaftsguts zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Dies ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung (s. oben III, 1, c, bb) unzutreffend. Die bereits gehaltene Kryptowährung wurde nicht zweckgerichtet erworben, um zusätzliche Erträge (etwa in Form von Airdrops) zu generieren, die eine Existenzgrundlage bilden können und über eine bloße Vermögensverwaltung eindeutig hinausgehen. Es bleibt daher in Bezug auf die vorhandene Kryptowährung bei der Haltefrist von einem Jahr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.
Hm, wenn nun also jemand vorsätzlich in Kenntnis eines anstehenden Airdrops eine Coin erwirbt, könnte man das also anders auslegen? Dann kommt es zur Verlängerung der Haltefrist? Ja, ich weiß, ich bin gehässig und gemein. 
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_biO_
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April 13, 2018, 02:42:23 PM |
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Laut nwb Dokument sollen die Anschaffungskosten meiner am 01.08. erhaltenen BCH der EUR Marktwert an diesem Tag sein. Ein wenig seltsam, da der Markt an dem Tag ja eigentlich erst entsteht. Nimmt man da einfach den Preis am Ende des Tages?
Die Anschaffungskosten des Ursprungscoins sollen unverändert bleiben. Macht Sinn da 2018 ja noch weitere Forks waren, da kann ich ja nicht rückwirkend die Anschaffungskosten für die dann bereits steuerlich behandelten Anschaffungen in 2017 ändern.
Aber es wird bei dem Verfahren nichts mehr aufgeteilt, so wie ich das vorher öfter gelesen habe. Mit jedem Fork erhöhen sich meine Gesamtanschaffungskosten. Wirkt seltsam. Cointracking empfiehlt Anschaffungskosten von 0 EUR für den Forkcoin anzugeben... also quasi ein 100% / 0% split. Reflektiert auch die tatsächlichen Anschaffungskosten und ich muss nie rückwirkend was anpassen. Mir wär das nwb Verfahren natürlich lieber da ich dann weniger Gewinn habe und entsprechend weniger versteuern muss. Aber ist doch komisch?
Wie ist das eigentlich bei Trades mit dem Ursprungscoin vor dem Fork? Hab ich da auch Erlöse wenn ich Anschaffungskosten habe? Oder Verkaufe ich meine pre-fork BCH immer für 0 EUR wenn ich die BTC Trades zwecks Dokumentation des Anschaffungszeitpunkts in Richtung BCH dupliziere?
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Münzpräger
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April 13, 2018, 03:31:00 PM |
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Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst. Die NWB-Hefte wenden sich an Profis wie Steuerberater, sind also für uns sehr relevant.
Besonders witzig fand ich einen Seitenhieb gegen in Internetforen vertretene Ansichten zur 10-Jahresfrist auf Seite 14.  c) Krypto Airdrops [...] Erhält man Airdrops innerhalb der Haltefrist von einem Jahr, wird – zumindest in Internetforen – die Auffassung vertreten, dass sich die Haltefrist des § 23 EStG der bereits gehaltenen Kryptowährung auf zehn Jahre verlängert, da aus der Nutzung des Wirtschaftsguts zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Dies ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung (s. oben III, 1, c, bb) unzutreffend. Die bereits gehaltene Kryptowährung wurde nicht zweckgerichtet erworben, um zusätzliche Erträge (etwa in Form von Airdrops) zu generieren, die eine Existenzgrundlage bilden können und über eine bloße Vermögensverwaltung eindeutig hinausgehen. Es bleibt daher in Bezug auf die vorhandene Kryptowährung bei der Haltefrist von einem Jahr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.
Hm, wenn nun also jemand vorsätzlich in Kenntnis eines anstehenden Airdrops eine Coin erwirbt, könnte man das also anders auslegen? Dann kommt es zur Verlängerung der Haltefrist? Ja, ich weiß, ich bin gehässig und gemein.  Teuflich gedacht.  Vermutlich kommt es neben der Absicht auch auf den folgenden Nebensatz an: die eine Existenzgrundlage bilden können und über eine bloße Vermögensverwaltung eindeutig hinausgehen.Man müsste wohl schon einiges investieren, um das zu erfüllen, aber so mancher Wal würde diese Kriterien wahrscheinlich erfüllen.
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Sharpbit
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April 14, 2018, 04:04:27 PM |
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So langsam ist das ganze steuerrechtliche Thema zu Bitcoin durchsichtiger, zumindest beantwortet der erste Post alle meine bisherigen Fragen. Nur eines ist mir noch nicht klar und ich weiß nicht ob das schon so hier diskutiert wurde.
Wie ist es zu versteuern wenn ich bspw. 1 Bitcoin am 01.01.2017 durch ein Bounty erhalten habe. 0,2 Bitcoin transferiere ich am 01.03.2017 an einen anderen User als Geschenk. Die restlichen 0,8 BTC verkaufe ich am 02.01.2018.
Klar ist, den 1 Bitcoin muss ich zum Wert beim Zufluss versteuern. Alle möglichen Gewinne durch die Veräußerung der 0,8 BTC sind steuerfrei, da länger als 1 Jahr gehalten. Wie sind aber die 0,2 verschenkten BTC zu behandeln?
Klar, ich weiß das ich sie verschenkt habe, aber glaub das auch das FA? Ich hätte sie ja auch theoretisch an einen Zweitaccount von mir transferieren können oder sie für was ausgeben könne.
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Jeff Jefferson
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April 15, 2018, 10:12:04 AM |
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du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
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Sharpbit
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April 15, 2018, 01:00:38 PM |
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du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr? Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben?
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robertNACO
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du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr? Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben? Moin! - die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt. - es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde  kurzum: mach wie du willst. Grüße
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schreibt mir auch gern bei Telegram @RobertNACO - Channel t.me/kryptoversteuerung - Krypto Steuer FAQ http://bit.ly/kryptoversteuerung
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cofefeGandalf
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April 16, 2018, 03:34:55 PM |
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du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr? Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben? Moin! - die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt. - es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde  kurzum: mach wie du willst. Grüße Wäre das dann aus Sicht des/der Beschenkten eine Anschaffung (d.h. spätere Veräußerung als privates Veräußerungsgeschäft mit Jahresfrist etc.) oder gilt hier was anderes?
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BitcoinArsenal
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April 16, 2018, 05:35:04 PM |
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@robertNACO: Wie ist deine Meinung eigentlich zur Versteuerung von Bounties. Müssen diese nur einmal versteuert werden zum Wert zum Zuflusszeitpunkt oder auch die Spekulationsgewinne danach wenn die Haltedauer geringer als 1 Jahr ist?
Bsp: Erhalt von Bounty-Token zum 15.04.2017 im Wert von 500€. Der Wert muss versteuert werden. Verkauf der Bounty-Token am 15.07.2017 zum Preis von 1000€. Müssen die 500€ Gewinn nochmals versteuert werden?
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Sharpbit
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April 16, 2018, 07:43:34 PM Last edit: April 16, 2018, 08:39:43 PM by Sharpbit |
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du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr? Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben? Moin! - die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt. - es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde  kurzum: mach wie du willst. Grüße Danke für deine Antwort. Gilt das auch für Bounties die noch nicht veräußert wurden? Kann das Finanzamt verlangen das man die Adressen offen legt und wäre man dazu verpflichtet? Und zuletzt noch eine Frage: Wenn ich bereits 2016 durch Bounty erhaltene Token erklärt und Steuern gezahlt habe und diese 2017 veräußert habe (steuerfrei da Jahresfrist eingehalten), dann gebe ich die einfach nochmals in der Erklärung diesmal mit Anschaffungszeitpunkt und Verkaufszeitpunkt an. Wie weiß das FA nun, dass es sich um die Token handelt die ich 2016 schon erklärt und darauf Steuern gezahlt habe?
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zidane
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April 17, 2018, 01:01:49 PM |
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du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr? Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben? Moin! - die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt. - es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde  kurzum: mach wie du willst. Grüße Danke für deine Antwort. Gilt das auch für Bounties die noch nicht veräußert wurden? Kann das Finanzamt verlangen das man die Adressen offen legt und wäre man dazu verpflichtet? Und zuletzt noch eine Frage: Wenn ich bereits 2016 durch Bounty erhaltene Token erklärt und Steuern gezahlt habe und diese 2017 veräußert habe (steuerfrei da Jahresfrist eingehalten), dann gebe ich die einfach nochmals in der Erklärung diesmal mit Anschaffungszeitpunkt und Verkaufszeitpunkt an. Wie weiß das FA nun, dass es sich um die Token handelt die ich 2016 schon erklärt und darauf Steuern gezahlt habe? Wieso willst Du den etwas angeben, wovon du weisst, dass die Haltedauer über 1 Jahr ist und du keine Steuern zahlen musst? Voreiliger gehorsam? Gibst Du den auch alle anderen privaten Veräusserungsgeschäfte > 1 Jahr an zb Autoverkauf etc? Nein, also...
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Limx Dev
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April 17, 2018, 09:10:41 PM |
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du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr? Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben? Moin! - die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt. - es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde  kurzum: mach wie du willst. Grüße Danke für deine Antwort. Gilt das auch für Bounties die noch nicht veräußert wurden? Kann das Finanzamt verlangen das man die Adressen offen legt und wäre man dazu verpflichtet? Und zuletzt noch eine Frage: Wenn ich bereits 2016 durch Bounty erhaltene Token erklärt und Steuern gezahlt habe und diese 2017 veräußert habe (steuerfrei da Jahresfrist eingehalten), dann gebe ich die einfach nochmals in der Erklärung diesmal mit Anschaffungszeitpunkt und Verkaufszeitpunkt an. Wie weiß das FA nun, dass es sich um die Token handelt die ich 2016 schon erklärt und darauf Steuern gezahlt habe? Wieso willst Du den etwas angeben, wovon du weisst, dass die Haltedauer über 1 Jahr ist und du keine Steuern zahlen musst? Voreiliger gehorsam? Gibst Du den auch alle anderen privaten Veräusserungsgeschäfte > 1 Jahr an zb Autoverkauf etc? Nein, also... Schwer zu sagen ob es so einfach ist. Was steuerfrei ist entscheidet ja immer noch das FA.
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robertNACO
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April 18, 2018, 07:45:25 AM |
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du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr? Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben? Moin! - die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt. - es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde  kurzum: mach wie du willst. Grüße Wäre das dann aus Sicht des/der Beschenkten eine Anschaffung (d.h. spätere Veräußerung als privates Veräußerungsgeschäft mit Jahresfrist etc.) oder gilt hier was anderes? Moin! Nein, eine Schenkung ist keine Anschaffung im Sinne des §23 EStG. Grüße
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zidane
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April 18, 2018, 07:53:55 AM |
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du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr? Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben? Moin! - die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt. - es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde  kurzum: mach wie du willst. Grüße Danke für deine Antwort. Gilt das auch für Bounties die noch nicht veräußert wurden? Kann das Finanzamt verlangen das man die Adressen offen legt und wäre man dazu verpflichtet? Und zuletzt noch eine Frage: Wenn ich bereits 2016 durch Bounty erhaltene Token erklärt und Steuern gezahlt habe und diese 2017 veräußert habe (steuerfrei da Jahresfrist eingehalten), dann gebe ich die einfach nochmals in der Erklärung diesmal mit Anschaffungszeitpunkt und Verkaufszeitpunkt an. Wie weiß das FA nun, dass es sich um die Token handelt die ich 2016 schon erklärt und darauf Steuern gezahlt habe? Wieso willst Du den etwas angeben, wovon du weisst, dass die Haltedauer über 1 Jahr ist und du keine Steuern zahlen musst? Voreiliger gehorsam? Gibst Du den auch alle anderen privaten Veräusserungsgeschäfte > 1 Jahr an zb Autoverkauf etc? Nein, also... Schwer zu sagen ob es so einfach ist. Was steuerfrei ist entscheidet ja immer noch das FA. Dann gibst Du also auch jeden Einkauf und weiterverkauf (z.B. Kaufst Du Kaugummis und verkaufst diese an einen Freund) an und lässt das Finanzamt entscheiden? Na eure Logik hätte ich gern.
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robertNACO
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April 18, 2018, 07:55:08 AM |
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zidane
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April 18, 2018, 08:18:08 AM |
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du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr? Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben? Moin! - die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt. - es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde  kurzum: mach wie du willst. Grüße Danke für deine Antwort. Gilt das auch für Bounties die noch nicht veräußert wurden? Kann das Finanzamt verlangen das man die Adressen offen legt und wäre man dazu verpflichtet? Und zuletzt noch eine Frage: Wenn ich bereits 2016 durch Bounty erhaltene Token erklärt und Steuern gezahlt habe und diese 2017 veräußert habe (steuerfrei da Jahresfrist eingehalten), dann gebe ich die einfach nochmals in der Erklärung diesmal mit Anschaffungszeitpunkt und Verkaufszeitpunkt an. Wie weiß das FA nun, dass es sich um die Token handelt die ich 2016 schon erklärt und darauf Steuern gezahlt habe? Wieso willst Du den etwas angeben, wovon du weisst, dass die Haltedauer über 1 Jahr ist und du keine Steuern zahlen musst? Voreiliger gehorsam? Gibst Du den auch alle anderen privaten Veräusserungsgeschäfte > 1 Jahr an zb Autoverkauf etc? Nein, also... Schwer zu sagen ob es so einfach ist. Was steuerfrei ist entscheidet ja immer noch das FA. auch und vor allem im Hinblick auf das Jahr 2018 indem Verkäufe in beachtlicher Höhe erfolgen.[/i] Grüße  Verkäufe in 2018... Der Bitcoin wird in 2018 noch unter 1k USD gehen und du möchtest verkaufen? Naa
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Limx Dev
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April 18, 2018, 08:25:47 AM |
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Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr? Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben? Moin! - die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt. - es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde  kurzum: mach wie du willst. Grüße Danke für deine Antwort. Gilt das auch für Bounties die noch nicht veräußert wurden? Kann das Finanzamt verlangen das man die Adressen offen legt und wäre man dazu verpflichtet? Und zuletzt noch eine Frage: Wenn ich bereits 2016 durch Bounty erhaltene Token erklärt und Steuern gezahlt habe und diese 2017 veräußert habe (steuerfrei da Jahresfrist eingehalten), dann gebe ich die einfach nochmals in der Erklärung diesmal mit Anschaffungszeitpunkt und Verkaufszeitpunkt an. Wie weiß das FA nun, dass es sich um die Token handelt die ich 2016 schon erklärt und darauf Steuern gezahlt habe? Wieso willst Du den etwas angeben, wovon du weisst, dass die Haltedauer über 1 Jahr ist und du keine Steuern zahlen musst? Voreiliger gehorsam? Gibst Du den auch alle anderen privaten Veräusserungsgeschäfte > 1 Jahr an zb Autoverkauf etc? Nein, also... Schwer zu sagen ob es so einfach ist. Was steuerfrei ist entscheidet ja immer noch das FA. Moin! Es ist ein Trugschluss, dass das FA aktiv über Steuerfreiheit oder Steuerbarkeit entscheidet. Coins sind entweder steuerfrei gem. § 23 (3) S. 5 - also alles bis 599,99€ oder nicht steuerbar aufgrund der Jahresfrist. Zu beiden Sachverhalten sind keine Angaben in der Einkommensteuererklärung zu machen. Du kannst, wenn du proaktiv handeln möchtest, dass FA in einem Anschreiben darüber infomieren. Herr xyz hat in 2017 mehrere Kryptowährungen verkauft, die aber einerseits nicht steuerbar und andererseits steuerfrei gem. § 23 (3) S. 5 sind. Wir möchten mit der Offenlegung dieser Verkäufe einem möglichen Vorwurf der Geldwäsche oder Steuerhinterziehung entgegenwirken, auch und vor allem im Hinblick auf das Jahr 2018 indem Verkäufe in beachtlicher Höhe erfolgen.Grüße Ich denke hier scheint auch jeder Steuerberater etwas anderes zu wissen. Ich denke es anzuzeigen ist nicht unwichtig. So wie ich das erkenne ist die Historie zum Schluss ein entschiedener Punkt. D.h. Wie ist man zu den BTC oder ähnliches überhaupt gekommen ... gibt es lücken? Wurde es mit "unbekannten" Geld gekauft? Liegt eine gewerbliche Absicht dahinter ..etc.
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robertNACO
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April 18, 2018, 08:32:32 AM |
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du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr? Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben? Moin! - die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt. - es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde  kurzum: mach wie du willst. Grüße Danke für deine Antwort. Gilt das auch für Bounties die noch nicht veräußert wurden? Kann das Finanzamt verlangen das man die Adressen offen legt und wäre man dazu verpflichtet? Und zuletzt noch eine Frage: Wenn ich bereits 2016 durch Bounty erhaltene Token erklärt und Steuern gezahlt habe und diese 2017 veräußert habe (steuerfrei da Jahresfrist eingehalten), dann gebe ich die einfach nochmals in der Erklärung diesmal mit Anschaffungszeitpunkt und Verkaufszeitpunkt an. Wie weiß das FA nun, dass es sich um die Token handelt die ich 2016 schon erklärt und darauf Steuern gezahlt habe? Wieso willst Du den etwas angeben, wovon du weisst, dass die Haltedauer über 1 Jahr ist und du keine Steuern zahlen musst? Voreiliger gehorsam? Gibst Du den auch alle anderen privaten Veräusserungsgeschäfte > 1 Jahr an zb Autoverkauf etc? Nein, also... Schwer zu sagen ob es so einfach ist. Was steuerfrei ist entscheidet ja immer noch das FA. auch und vor allem im Hinblick auf das Jahr 2018 indem Verkäufe in beachtlicher Höhe erfolgen.[/i] Grüße  Verkäufe in 2018... Der Bitcoin wird in 2018 noch unter 1k USD gehen und du möchtest verkaufen? Naa Gehts noch mehr offtopic? Es soll Leute geben die in 2018 mit Gewinnen verkaufen. PS: Leihst du mir deine Glaskugel?
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robertNACO
Jr. Member
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Activity: 44
Merit: 29
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April 18, 2018, 08:35:47 AM |
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du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr? Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben? Moin! - die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt. - es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde  kurzum: mach wie du willst. Grüße Danke für deine Antwort. Gilt das auch für Bounties die noch nicht veräußert wurden? Kann das Finanzamt verlangen das man die Adressen offen legt und wäre man dazu verpflichtet? Und zuletzt noch eine Frage: Wenn ich bereits 2016 durch Bounty erhaltene Token erklärt und Steuern gezahlt habe und diese 2017 veräußert habe (steuerfrei da Jahresfrist eingehalten), dann gebe ich die einfach nochmals in der Erklärung diesmal mit Anschaffungszeitpunkt und Verkaufszeitpunkt an. Wie weiß das FA nun, dass es sich um die Token handelt die ich 2016 schon erklärt und darauf Steuern gezahlt habe? Wieso willst Du den etwas angeben, wovon du weisst, dass die Haltedauer über 1 Jahr ist und du keine Steuern zahlen musst? Voreiliger gehorsam? Gibst Du den auch alle anderen privaten Veräusserungsgeschäfte > 1 Jahr an zb Autoverkauf etc? Nein, also... Schwer zu sagen ob es so einfach ist. Was steuerfrei ist entscheidet ja immer noch das FA. Moin! Es ist ein Trugschluss, dass das FA aktiv über Steuerfreiheit oder Steuerbarkeit entscheidet. Coins sind entweder steuerfrei gem. § 23 (3) S. 5 - also alles bis 599,99€ oder nicht steuerbar aufgrund der Jahresfrist. Zu beiden Sachverhalten sind keine Angaben in der Einkommensteuererklärung zu machen. Du kannst, wenn du proaktiv handeln möchtest, dass FA in einem Anschreiben darüber infomieren. Herr xyz hat in 2017 mehrere Kryptowährungen verkauft, die aber einerseits nicht steuerbar und andererseits steuerfrei gem. § 23 (3) S. 5 sind. Wir möchten mit der Offenlegung dieser Verkäufe einem möglichen Vorwurf der Geldwäsche oder Steuerhinterziehung entgegenwirken, auch und vor allem im Hinblick auf das Jahr 2018 indem Verkäufe in beachtlicher Höhe erfolgen.Grüße Ich denke hier scheint auch jeder Steuerberater etwas anderes zu wissen. Ich denke es anzuzeigen ist nicht unwichtig. So wie ich das erkenne ist die Historie zum Schluss ein entschiedener Punkt. D.h. Wie ist man zu den BTC oder ähnliches überhaupt gekommen ... gibt es lücken? Wurde es mit "unbekannten" Geld gekauft? Liegt eine gewerbliche Absicht dahinter ..etc. Hast du überhaupt richtig gelesen was ich geschrieben habe? Ich hab geschrieben das es keine Pflicht ist und auch nicht erwartet wird. Darüber hinaus gibt es Leute denen es wichtig ist das FA zu informieren wenn mehrere 100k auf dem Giro eingehen bevor große Investitionen (Immobilien) getätigt werden. Was hat das mit wichtig oder unwichtig zu tun?
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schreibt mir auch gern bei Telegram @RobertNACO - Channel t.me/kryptoversteuerung - Krypto Steuer FAQ http://bit.ly/kryptoversteuerung
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FlyingDutchmen2069
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April 21, 2018, 06:35:46 PM |
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Hi! Ich habe eine kurze Frage.. ich wohne in Deutschland und meine Familie wohnt in Holland. In Holland sind die steuern viel besser als hier in Deutschland.. wie kann ich dafür sorgen dass ich in Holland über meine krypto steuern Zahle? Muss ich dafür nach Holland ziehen oder geht das nicht weil ich die cryptos in Deutschland gekauft habe ?
Kann mein Bruder meine crypto auszahlen lassen damit er die steuern zahlen muss?
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