lassdas
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September 21, 2018, 11:56:56 AM |
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Im Ernst: das Schlimmste wäre eine Einschätzung des FA, dass du für den Teil deiner Coins, deren Kauf du nicht belegen kannst, Einkommenssteuer zum Zeitpunkt des Erhalts zahlen müsstest. Hast du also z.B. 100 BTC, für deren Kauf du keinen Beleg hast, bei denen du aber nachweisen kannst, dass du sie seit 2 Jahren auf einer Paperwallet hältst, wären das schlimmstenfalls: 100 x 500 EUR (Kurs vor 2 Jahren) x 44% (EKSt.*) = 22.000 EUR Steuern auf deine 100 BTC.
* kommt natürlich auf deinen Steuersatz an, + Soli + Kirchensteuer
Ok, 22.000 EUR wurden ans FA überwiesen. Mal ausgehend davon, daß wir die 100 BTC gemine't haben (daher kein Kaufbeleg/keine "Anschaffung"), frag ich mich gerade, wie denn nu der Verkauf der 100 BTC versteuert wird. Wir haben ja schließlich die 22k bezahlt, weil der Erhalt keine "Anschaffung", sondern ein Einkommen war. Wenn wir heute verkaufen müssen wir die 500.000EUR Kursgewinn die in den vergangenen 2 Jahren angefallen sind doch eigentlich voll versteuern (keine "Anschaffung" = keine Haltefrist), oder überseh ich da was? Wenn dem so ist, dann kommt das Schlimmste erst noch.
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david123
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September 21, 2018, 12:17:20 PM |
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Na das wär ja noch schöner... Völlig steuerfrei bleibt der Verkauf eines privat geminten Coin. Dies teilte das Finanzministerium auf eine Anfrage von heise online mit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es hier an einer Anschaffung, weshalb keinerlei Frist in Lauf gesetzt wird. Quelle: Internetseite Steuerberatung Querman
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qwk (OP)
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September 21, 2018, 12:19:53 PM |
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Wurde eigentlich schon mal abschliessend geklärt, ob sich durch lending die Spekulationsfrist auf 10 Jahre erhöht? Man findet dazu irgendwie widersprüchliche Aussagen.
Jein mit klarer Tendenz zu ja. Die Haltefrist erhöht sich ziemlich sicher nicht. Für die Steuererklärung darfst du zunächst guten Gewissens davon ausgehen, dass die Haltefrist 1 Jahr beträgt. Es gibt ein minimales Restrisiko, dass sie sich doch verlängert, das ist aber sehr sehr unwahrscheinlich, bzw. wird von den meisten Steuerberatern als unmöglich angesehen. Deswegen der Rat an vorsichtige Anleger: vermeidet Lending, wenn es nicht unbedingt sein muss. Anders gesagt: das Lending sollte sich schon lohnen. Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre Eine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre findet weder beim Verleihen von Bitcoins gegen Zinsen noch bei Altcoins mit Zinsen / Dividenden / Gas aus PoS / Staking statt. Dies ist zumindest der Konsens der allermeisten Steuerberater. Es besteht prinzipiell dennoch ein minimales Restrisiko, dass dies in der Rechtsprechung anders gesehen werden könnte. In diesem Fall würde sich die Haltefrist auf 10 Jahre verlängern, man könnte also Kursgewinne nicht so bald steuerfrei "mitnehmen". Insofern sollte man abwägen, ob der Gewinn, den man durch Zinsen / Dividenden macht, ausreicht, um eventuell eine höhere Steuerschuld aufgrund einer verlängerten Haltefrist zu rechtfertigen. Steht man z.B. vor der Wahl, in welche Coin man investiert, kann es aus Gründen der steuerlichen Vorsicht ratsam sein, den Coin ohne PoS zu wählen.
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qwk (OP)
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September 21, 2018, 12:21:15 PM |
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Ok, 22.000 EUR wurden ans FA überwiesen. Pff, bei deinen "alten", schimmeligen Coins sind das eher 22 EUR
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lassdas
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September 21, 2018, 01:19:01 PM |
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Na das wär ja noch schöner... Völlig steuerfrei bleibt der Verkauf eines privat geminten Coin. Dies teilte das Finanzministerium auf eine Anfrage von heise online mit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es hier an einer Anschaffung, weshalb keinerlei Frist in Lauf gesetzt wird. Quelle: Internetseite Steuerberatung Querman Ah, kuhl, die Meldung hab ich wohl verpasst. Das beruhigt ja ungemein. Ok, 22.000 EUR wurden ans FA überwiesen. Pff, bei deinen "alten", schimmeligen Coins sind das eher 22 EUR Ja, gut, ich ging jetzt nich von mir persönlich, sondern von dem Beispiel aus. Meine Coins waren ja bei "Erhalt" auch keine 500 € wert, das bewegte sich da eher im 1-2stelligen Bereich (sowohl in Cent(!), alsauch in €), mit Deiner Einschätzung könntest Du also in etwa richtig liegen. Aber ich wollt eh nich verkaufen, reif, oder gar schlecht werden die ja nich, also lass ich se einfach weiterschimmeln.
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September 21, 2018, 01:30:59 PM |
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hey danke für den ausführlichen thread ! blicke aber leider bei einem punkt nicht ganz durch: muss bei der steuererklärung auch angegeben sein um wie viele euro coins gekauft wurden? hab einige coins bereits mehr als 1 jahr, aber leider nichtmehr wirkllch zugang zu dem wie sie gekauft wurden ? (ein teil auf BTC-E.com was ja nichtmehr gibt) reicht es wenn ich nachweisen kann mithilfe der blockchain dass die coins länger als 1 jahr auf der wallet nichtmehr bewegt wurden ? hab auch früher sachen gegen BTC verkauft. da gibts ja auch net wirklich eine "einzahlungsbestätigung", sondern nur die transaktion der coins auf meine Wallet danke vorab! grüße
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qwk (OP)
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September 21, 2018, 03:24:47 PM |
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muss bei der steuererklärung auch angegeben sein um wie viele euro coins gekauft wurden?
Jein. In der Steuererklärung selbst musst du nur angeben, was du zu versteuern hast, da haben Kaufpreise und Verkaufspreise ohnehin nicht wirklich was verloren. hab einige coins bereits mehr als 1 jahr, aber leider nichtmehr wirkllch zugang zu dem wie sie gekauft wurden ?
Für alle Coins, die du länger als 1 Jahr hast, ohne sie zwischenzeitlich hin und her getradet zu haben, musst du zunächst einmal gar nichts angeben, weil die überhaupt nicht zu versteuern sind. Da gibt es in den Formularen nicht mal ein Feld, wo du das eintragen könntest. Zu deiner eigenen Sicherheit (im Falle einer Prüfung) wäre es aber immer sinnvoll, Belege für den Kauf zu haben. Ob da dann wirklich der Kaufpreis ausgewiesen ist, ist eigentlich wieder egal, weil sie ohnehin nicht zu versteuern sind. Im Zweifelsfall kannst du dir diese Belege selbst schreiben, handschriftlich auf einem kleinen Stück Papier. Ein Notizzettel, auf dem steht "habe 1 BTC am 20.05.2016 bar gekauft" ist im Zweifel immer noch besser als gar nix. Das sind aber wirklich Fragen, die hier sehr häufig gestellt (und beantwortet) wurden.
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tonygal
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September 21, 2018, 03:57:31 PM |
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Ich hab jetzt aber auch mal eine Frage: Geminerte Coins müssen ja versteuert werden und dann gut (d.h. dann können sie irgendwann steuerfrei verkauft werden). D.h. worst case den Miningertrag zum Zeitwert nachversteuern. Easy.
Was wäre aber, wenn das FA auf die Idee kommt, dass mein damaliges Mining gewerblichen Umfang hatte? Das hat Auswirkungen auf die damalige Versteuerung der Mining-Erträge zum Zeitwert, schon klar, aber hätte das auch Auswirkungen auf die heutige steuerfreie Veräußerbarkeit??
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tyz
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September 21, 2018, 08:30:37 PM |
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Ich hab jetzt aber auch mal eine Frage: Geminerte Coins müssen ja versteuert werden und dann gut (d.h. dann können sie irgendwann steuerfrei verkauft werden). D.h. worst case den Miningertrag zum Zeitwert nachversteuern. Easy.
Was wäre aber, wenn das FA auf die Idee kommt, dass mein damaliges Mining gewerblichen Umfang hatte? Das hat Auswirkungen auf die damalige Versteuerung der Mining-Erträge zum Zeitwert, schon klar, aber hätte das auch Auswirkungen auf die heutige steuerfreie Veräußerbarkeit??
Das Lesen des Klasse ersten Beitrags von qwk dieses Threads hätte dir deine Frage beantwortet. Entweder du machst es gewerblich mit allen Voraussetzungen dafür oder nicht, dann kommt das FA i.d.R. auch nicht auf die Idee. Ist Mining gewerblich? Nein, nicht immer. Mining für den Eigenbedarf, also das Betreiben eines eigenen Rechners zur Herstellung von Bitcoins oder Altcoins für den eigenen Bedarf ist vermutlich nicht gewerblich. Allerdings unterstellt das Finanzamt die Gewerblichkeit sehr schnell, wenn damit größere Einnahmen erzielt werden. Kriterien für die Gewerblichkeit:
Selbständig (nicht freiberuflich) Nachhaltig (auf Dauer ausgelegt – „auf immer und ewig geplant“) Gewinnerzielungsabsicht Außenwirkung Nicht sittenwidrig
Es müssen alle Kriterien erfüllt sein, um die Gewerblichkeit zu begründen. Kann man also gut argumentieren, dass eines oder mehrere Kriterien nicht zutreffen, sollte man sich gegen die Unterstellung des Finanzamts wehren. Es wird von manchen Steuerberatern auch auf den Unterschied abgestellt, ob Mining im Pool oder Solo betrieben wird. Ich teile diese Auffassung ausdrücklich nicht, und noch sind mir keine Fälle bekannt, in denen das Finanzamt dies überhaupt in seine Erwägungen einbezogen hat. ....
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tonygal
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September 21, 2018, 09:08:40 PM |
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Das Lesen des Klasse ersten Beitrags von qwk dieses Threads hätte dir deine Frage beantwortet.
Naa, teilweise. qwk beschreibt, unter welchen Kriterien das FA Mining als gewerblich ansieht. Ich frage, welche Folgen es hat, wenn das FA eine Miningaktivität nachträglich als gewerblich einstuft. Ich sehe ein, dass das i.d.R. nicht geschehen sollte. Mich würden aber trotzdem die Folgen interessieren, falls das jemand hier beantworten kann.
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Samarkand
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September 22, 2018, 09:58:50 AM |
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Naa, teilweise. qwk beschreibt, unter welchen Kriterien das FA Mining als gewerblich ansieht. Ich frage, welche Folgen es hat, wenn das FA eine Miningaktivität nachträglich als gewerblich einstuft. Ich sehe ein, dass das i.d.R. nicht geschehen sollte. Mich würden aber trotzdem die Folgen interessieren, falls das jemand hier beantworten kann.
Die Folge wäre, dass das für dich zuständige Finanzamt dir einen Bescheid schickt in dem sie um Nachzahlung der Gewerbesteuer für den entsprechenden Zeitraum der Gewerbeausübung bitten. Deswegen solltest du in diesem Fall natürlich versuchen in deinem Widerspruch klarzumachen, dass es sich um keinen Fall des gewerblichen Mining handelt.
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tonygal
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September 22, 2018, 10:31:48 AM |
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Ja, das wäre ja nicht so schlimm. Mir geht es nur darum, dass sich an der nachgelagerten steuerfreien Veräußerbarkeit nichts ändert. Diese Steuerfreiheit ist ja gegeben bei einer privaten Veräußerung. Jetzt bin ich mir nur unsicher, ob eine nachträgliche Einstufung eines Minings in z.B. 2015 auch ein Veräußerungsgeschäft in 2018 (Annahme: es wird nicht mehr geminert, die gewerbliche Betätigung ist also definitiv erloschen) aus der privaten Sphäre herauskatapultiert und damit die Steuerfreiheit verhindert. Evtl. muss eine Entnahme der BTC aus dem Gewerbebetrieb versteuert werden? Ob das realistisch ist und dass ich dann einen Steueranwalt nehme sollte, möchte ich gar nicht in den Mittelpunkt stellen. Mir gehts nur um die theoretische Gesetzeslage.
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bct_ail
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September 23, 2018, 06:59:35 PM |
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Na das wär ja noch schöner... Völlig steuerfrei bleibt der Verkauf eines privat geminten Coin. Dies teilte das Finanzministerium auf eine Anfrage von heise online mit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es hier an einer Anschaffung, weshalb keinerlei Frist in Lauf gesetzt wird. Quelle: Internetseite Steuerberatung Querman Ja, so ist das. Aber nochmal zur Klarstellung, da es hier immer wieder gerne zu Missverständnissen kommt: Der Coin ist bei Erhalt mit dem dann vorherschenden Kurs zu versteuern (Zuflussprinzip). Der Verkauf ist, wann er auch immer passieren möge, steuerfrei.
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tyz
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October 09, 2018, 10:26:17 PM Merited by qwk (1), 1miau (1) |
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Ich hatte kürzlich ein interessantes Gespräch mit einem Steuerexperten bei einem Krypto-Treffen. Wir hatten verschiedene Punkte hinsichtlich Kryptos u. Steuern diskutiert. Insgesamt lag er da auf Höhe der aktuell geltenden Meinungen und wie hier auch regelmäßig dargestellt.
Bei dem Punkt der Airdrops und Bounties unterschied sich seine Meinung aber. Er ist der Auffassung, dass diese nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden müssen, sondern erst wenn diese in Fiat umgetauscht werden. Auch wenn dies erst nach Jahren des Erhalts passieren sollte. Gibt es innerhalb des Steuerrechts derartige Unsicherheiten zu dieser Sachlage, dass diese Sichtweise realistisch sein könnte?
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mole0815
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October 10, 2018, 06:36:33 AM |
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Ich hatte kürzlich ein interessantes Gespräch mit einem Steuerexperten bei einem Krypto-Treffen. Wir hatten verschiedene Punkte hinsichtlich Kryptos u. Steuern diskutiert. Insgesamt lag er da auf Höhe der aktuell geltenden Meinungen und wie hier auch regelmäßig dargestellt.
Bei dem Punkt der Airdrops und Bounties unterschied sich seine Meinung aber. Er ist der Auffassung, dass diese nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden müssen, sondern erst wenn diese in Fiat umgetauscht werden. Auch wenn dies erst nach Jahren des Erhalts passieren sollte. Gibt es innerhalb des Steuerrechts derartige Unsicherheiten zu dieser Sachlage, dass diese Sichtweise realistisch sein könnte?
das wäre natürlich optimal und noch besser wenn die steuer darauf bei haltezeit über ein jahr entfällt. insgesamt ist das thema airdrop und bounty für mich (zumindest in österreich) noch der absolute graubereich. da es zum teitpunkt vom zulauf keinen tatsächlichen wert gibt wäre es einfach besser... aber gesetze müssen ja nicht zwingend gut sein um zu gelten
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Buchi-88
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October 10, 2018, 07:49:06 AM |
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Ich hatte kürzlich ein interessantes Gespräch mit einem Steuerexperten bei einem Krypto-Treffen. Wir hatten verschiedene Punkte hinsichtlich Kryptos u. Steuern diskutiert. Insgesamt lag er da auf Höhe der aktuell geltenden Meinungen und wie hier auch regelmäßig dargestellt.
Bei dem Punkt der Airdrops und Bounties unterschied sich seine Meinung aber. Er ist der Auffassung, dass diese nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden müssen, sondern erst wenn diese in Fiat umgetauscht werden. Auch wenn dies erst nach Jahren des Erhalts passieren sollte. Gibt es innerhalb des Steuerrechts derartige Unsicherheiten zu dieser Sachlage, dass diese Sichtweise realistisch sein könnte?
das wäre natürlich optimal und noch besser wenn die steuer darauf bei haltezeit über ein jahr entfällt. insgesamt ist das thema airdrop und bounty für mich (zumindest in österreich) noch der absolute graubereich. da es zum teitpunkt vom zulauf keinen tatsächlichen wert gibt wäre es einfach besser... aber gesetze müssen ja nicht zwingend gut sein um zu gelten Ich sehe das sehr ähnlich, da ich Bountys als eine Bezahlung für eine erbrachte Leistung ist, ist mmn sobald die Bounty in FIAT getauscht wird als Einkommen zu versteuern. Und da greift meines Wissens nach nicht die Haltezeit, weil es (du hast ja nichts gekauft) nicht unter Spekulation fällt (Haltefrist).
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bct_ail
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October 10, 2018, 08:27:40 AM |
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Ich hatte kürzlich ein interessantes Gespräch mit einem Steuerexperten bei einem Krypto-Treffen. Wir hatten verschiedene Punkte hinsichtlich Kryptos u. Steuern diskutiert. Insgesamt lag er da auf Höhe der aktuell geltenden Meinungen und wie hier auch regelmäßig dargestellt.
Bei dem Punkt der Airdrops und Bounties unterschied sich seine Meinung aber. Er ist der Auffassung, dass diese nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden müssen, sondern erst wenn diese in Fiat umgetauscht werden. Auch wenn dies erst nach Jahren des Erhalts passieren sollte. Gibt es innerhalb des Steuerrechts derartige Unsicherheiten zu dieser Sachlage, dass diese Sichtweise realistisch sein könnte?
das wäre natürlich optimal und noch besser wenn die steuer darauf bei haltezeit über ein jahr entfällt. mole, tyz schreibt nicht, dass die steuer bei AD und Bountys bei haltezeit über ein jahr entfällt! tyz, Unsicherheit besteht bei nahezu der gesamten Versteuerung von Kryptos. Solange der Gesetzgeber keine klaren Handlungsanweisungen gibt, leben wir hier mit einem Risiko. Da aber schon einige ihre Steuerbescheide zurückerhalten haben und sich bei AD und Bounty auf §22 EStG bezogen haben, scheint hier das FA auf gleicher Sichtweise zu sein. Je mehr FA diesem Folgen und je mehr Wasser den Rhein runterfließt, desto eher werden sich die Sichtweisen der FA und Steuerberater in den entsprechenden Gesetzen und Handlungsanweisungen widerspieglen.
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mole0815
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October 10, 2018, 09:38:16 AM |
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Ich hatte kürzlich ein interessantes Gespräch mit einem Steuerexperten bei einem Krypto-Treffen. Wir hatten verschiedene Punkte hinsichtlich Kryptos u. Steuern diskutiert. Insgesamt lag er da auf Höhe der aktuell geltenden Meinungen und wie hier auch regelmäßig dargestellt.
Bei dem Punkt der Airdrops und Bounties unterschied sich seine Meinung aber. Er ist der Auffassung, dass diese nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden müssen, sondern erst wenn diese in Fiat umgetauscht werden. Auch wenn dies erst nach Jahren des Erhalts passieren sollte. Gibt es innerhalb des Steuerrechts derartige Unsicherheiten zu dieser Sachlage, dass diese Sichtweise realistisch sein könnte?
das wäre natürlich optimal und noch besser wenn die steuer darauf bei haltezeit über ein jahr entfällt. mole, tyz schreibt nicht, dass die steuer bei AD und Bountys bei haltezeit über ein jahr entfällt!tyz, Unsicherheit besteht bei nahezu der gesamten Versteuerung von Kryptos. Solange der Gesetzgeber keine klaren Handlungsanweisungen gibt, leben wir hier mit einem Risiko. Da aber schon einige ihre Steuerbescheide zurückerhalten haben und sich bei AD und Bounty auf §22 EStG bezogen haben, scheint hier das FA auf gleicher Sichtweise zu sein. Je mehr FA diesem Folgen und je mehr Wasser den Rhein runterfließt, desto eher werden sich die Sichtweisen der FA und Steuerberater in den entsprechenden Gesetzen und Handlungsanweisungen widerspieglen. habe ich auch nicht behauptet. habe nur den satz fertig forumuliert und kurz davon geträumt diese aussage so irgendwann fixiert im gesetz zu finden
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October 10, 2018, 10:42:37 AM |
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Ich hatte kürzlich ein interessantes Gespräch mit einem Steuerexperten bei einem Krypto-Treffen. Wir hatten verschiedene Punkte hinsichtlich Kryptos u. Steuern diskutiert. Insgesamt lag er da auf Höhe der aktuell geltenden Meinungen und wie hier auch regelmäßig dargestellt.
Bei dem Punkt der Airdrops und Bounties unterschied sich seine Meinung aber. Er ist der Auffassung, dass diese nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden müssen, sondern erst wenn diese in Fiat umgetauscht werden. Auch wenn dies erst nach Jahren des Erhalts passieren sollte. Gibt es innerhalb des Steuerrechts derartige Unsicherheiten zu dieser Sachlage, dass diese Sichtweise realistisch sein könnte?
das wäre natürlich optimal und noch besser wenn die steuer darauf bei haltezeit über ein jahr entfällt. mole, tyz schreibt nicht, dass die steuer bei AD und Bountys bei haltezeit über ein jahr entfällt!tyz, Unsicherheit besteht bei nahezu der gesamten Versteuerung von Kryptos. Solange der Gesetzgeber keine klaren Handlungsanweisungen gibt, leben wir hier mit einem Risiko. Da aber schon einige ihre Steuerbescheide zurückerhalten haben und sich bei AD und Bounty auf §22 EStG bezogen haben, scheint hier das FA auf gleicher Sichtweise zu sein. Je mehr FA diesem Folgen und je mehr Wasser den Rhein runterfließt, desto eher werden sich die Sichtweisen der FA und Steuerberater in den entsprechenden Gesetzen und Handlungsanweisungen widerspieglen. habe ich auch nicht behauptet. habe nur den satz fertig forumuliert und kurz davon geträumt diese aussage so irgendwann fixiert im gesetz zu finden Ah, okay. So hast du das gemeint. Ein "ich Träume Smiley" gibt es hier ja leider nicht
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Hallo Zusammen,
ich nehme an, tyz spricht von meinem kurzen Webinar beim Crypto Club?
Die Besteuerung bei Airdrops/Bounties (und sicherlich auch bei Hardforks) ist tatsächlich ein recht kompliziertes Thema, da hier durchaus sehr unterschiedliche Betrachtungsweisen verfolgt werden können.
Es gibt Stimmen, die sehen sie als "Lotteriegewinn", dem kann ich allerdings nicht wirklich folgen, dann gibt es die Auffassung, den Coin zum Kurswert bei Erhalt zu besteuern, der nachfolgend mögliche Kursgewinn wären dann steuerlich nicht relevante Vermögenszuwächse im privaten Bereich, oder eben die von mir vertretene Auffassung, den Airdrop unabhängig von Haltefristen bei Veräußerung gegen FIAT oder natürlich auch Tausch gegen andere Kryptos in voller Höhe zu versteuern.
Wenn man es systematisch betrachtet, bestehen bei ADs/Bounties im Wesentlichen zwei steuerlich zu beachtende Faktoren:
1. Um sie zu bekommen, muss man irgendwas "tun", also entweder bereits Coins besitzen oder an irgendwelchen Aktionen teilnehmen, alos liken oder irgendwas, damit ist das hema Lotteriegewinn eigentlich schon durch, das irgendjemand einen Airdrop bekommt ohne in irgendeiner Form eine Beteiligung zu haben ist wohl ausgeschlossen.
2. Der Airdrop fließt ohne Anschaffungsvorgang zu, es gibt keine Anschaffungskosten.
Um in den Genuss der Steuerfreiheit nach einem Jahr hodln zu kommen, also in § 23 EStG, benötigt man Anschaffungskosten, da diese nicht gegeben sind, sind wir auch nicht in § 23 EStG. Es bleibt also schlichtweg nur die Auffangvorschrift aus § 22 Nr. 3 EStG und hier findet sich keine Aussage zu Spekulationsfristen.
Für § 22 EStG spricht auch, dass es sich um gelegentliche Einkünfte handelt, was auf diese Art wohl auch zutrifft.
Gegen die Versteuerung bei Zufluss und späteren steuerfreien Vermögenszuwachs spricht m.E. insbesondere der Umstand, dass es im Privatvermögen keine "Bewertungsvorschriften" wie im betrieblichen Bereich gibt (dafür gibt es im Betrieblichen allerdings auch keine steuerfreien Vermögenszuwächse).
Es würde nun die steuerliche Logik durchbrechen, im Zuflusszeitpunkt den Kurswert zu besteuern.
In manchen Beiträgen kann mann allerdings auch davon lesen, dass eine den § 20 (Kapitalvermögen) betreffende analoge Anwendung greiufen könnte, dies halte ich für unzureffend, Kryptos werden eben nicht nach § 20 besteuerert, damit kann man sich da auch nichts analoges zu raussuchen.
Somit komme ich schlichtweg zu dem Schluss, dass eine Versteuerung zum Verkaufszeitpunkt, unabhängig von der Haltefrist, erfolgt.
Wenn man diese Betrachtung nun konsequent verfolgt, kann man allerdings auch etwas gutes darin finden.
Damit besteht nämlich die Möglichkeit, die Airdrops nach Erhalt zu veräußern und, sofern ein Potential darin gesehen wird, diese wieder zurück zu kaufen.
Dann wäre man wieder im § 23 und könnte den Vermögenszuwachs nach einem Jahr steuerfrei realisieren.
Schöne Restwoche!
Christian Densch
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Gruß C. Densch - "Kryptotaxpert" Steuerberater
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