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Author Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ  (Read 875231 times)
Rinis
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September 03, 2018, 09:55:33 AM
 #1821

Moin,

wie sieht das denn Steuertechnisch aus wenn ich auf einer Plattform z.B. 100 Coins in einen Fundmanager investiere und dieser innerhalb einer Zeit X z.B. einen Gewinn von 10% erzielt. Die Auszahlung würde dann wieder in Form dieser Coins erfolgen. Also hätte ich nach der Investitionsdauer 110 Token. Angenommen der Preis bleibt über diesen Zeitraum komplett stabil bei 1€ dann hätte ich einen Gewinn von 10€ den ich steuerlich angeben muss.

Ist dies denn dann genauso wie POS zu behandeln oder unter welchen Punkt fällt dies?

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September 03, 2018, 11:25:55 AM
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 #1822

@qwk
Du könntest im OP den folgenden Satz ändern, da ab der Steuererklärung 2018 eine neue
Abgabefrist für die Steuerklärung (31.07) gilt.

...
Steuererklärung: für eure Steuererklärung habt ihr bis zum 31.05. Zeit.
...

Siehe z.B. Punkt 3.2 dieser Zusammenfassung der Ziele des Steuermodernisierungsgesetzes:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2016/08/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-Modernisierung-des-Besteuerungsverfahrens.html

Quote
Die allgemeine Steuererklärungsfrist für alle Steuerpflichtigen nach § 149 Absatz 2 AO wird von fünf auf sieben Monate verlängert.
Damit erübrigen sich viele Fristverlängerungsanträge nicht beratener Steuerpflichtiger. Hinzu kommt, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine – in der Praxis regelmäßig großzügig gewährte – Fristverlängerung sich in der Hinsicht nicht geändert haben (§ 109 Absatz 1 AO).
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September 08, 2018, 03:16:30 PM
 #1823

Auf btc-echo (https://www.btc-echo.de/verlaengerung-der-spekulationsfrist-von-kryptowaehrungen-auf-10-jahre/) gibt es einen Gastkommentar von cryptotax bezüglich der Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.

Sie geben einige Gründe an, weshalb sie einer Verlängerung nicht zustimmen.
Quote
Unter Berücksichtigung der dargelegten Argumente sollte eine Verlängerung der Spekulationsfrist durch Einnahmen aus Kryptoassets regelmäßig unbegründet sein. Die Fristverlängerung versteht sich als Missbrauchsbekämpfungsvorschrift, welche ferner aus einem konkreten Steuersparmodell geboren wurde. Da Kryptowährungen keinem substanzbedingten Wertverfall unterliegen, ist eine Ausgestaltung als Steuersparmodell unmöglich. Hinzu kommt, dass potentielle Erträge in vielen Fällen nicht auf den Einsatz des Wirtschaftsguts, sondern auf systembedingte Leistungsangebote zurückzuführen sind.

Aber wie es so ist, setzen sie sich nicht 100%-ig fest. Denn sonst hätten sie diesen Satz am Ende ausgelassen:
Quote
Bei signifikanten Investitionsbeträgen ist es jedoch aus Risikogesichtspunkten durchaus ratsam, eine rechtsverbindliche Auskunft gemäß § 89 AO vor Beginn der Tätigkeit einzuholen.


Ich würde mich wirklich mal über Rückmeldungen von Usern freuen, die ihre Bescheide schon bekommen haben.

Also ich habe 2 eingereicht (einen für mich, einen für meine Lebensgefährtin).

Während meiner noch nicht bearbeitet wurde, war der meiner Lebensgefährtin nach wenigen Wochen anstandslos durch, also keine Nachfragen.

In beiden Fällen habe ich lediglich alle Trade-Resultate in eine Übersicht gepackt (BTC: X EUR Verlust // ETH: X EUR Gewinn // ... ) und die Zeilen 41-47 in Anlage SO ausgefüllt.

Nr. 2 ist nun auch ohne Rückfragen durch & verrechnet  Cool

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September 08, 2018, 03:33:57 PM
Merited by qwk (3)
 #1824


Laienmeinung: Zur Frage, ob VERLUSTE geltend gemacht werden können, verweise ich auf § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG. Mmn nach können auch hier wieder nur innerhalb der gleichen Einkunftsart (horizonzal) Verluste im gleichen Kalenderjahr geltend gemacht werden.

§ 22 liest sich ganz furchtbar für jeden, der gerade weiß, dass "Jura" nicht nur ein Zeitalter ist.

Ich zitiere mal, was ich als "Nr. 3 Satz 4" identifiert habe:
 
Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;

Bis hier habe ich das Gefühl, mitzukommen.

Heißt doch, dass Verluste, die 2018 entstehen mit den (bereits mit der Steuererklärung für 2017 angegebenen) Gewinnen -rückwirkend- verrechnet werden kann, oder?
____________________________

Also kommen wir zu § 10d Absatz 4:

Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.

Und hier bin ich -geistig- raus.

____________________________

Wie ist es denn jetzt im konkreten Beispiel?

2017: 10.000 EUR Gewinn durch Kryptotrading erzielt, angegeben, vom FF zum Jahresgehalt (nicht selbstständige Arbeit) addiert, entsprechend versteuert, bezahlt alles gut.

2018:  5.000 EUR Verlust durch Kryptotrading erzielt - "-5.000 EUR" in die Zeilen 41-47 in Anlage SO bei Steuererklärung für 2018, wird vom Jahresgehalt (nicht selbstständige Arbeit) abgezogen

So wäre es - eindimensional - logisch & fair.

Aber hey... so einfach wird es wohl nicht sein - oder?

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September 08, 2018, 10:17:02 PM
 #1825


Laienmeinung: Zur Frage, ob VERLUSTE geltend gemacht werden können, verweise ich auf § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG. Mmn nach können auch hier wieder nur innerhalb der gleichen Einkunftsart (horizonzal) Verluste im gleichen Kalenderjahr geltend gemacht werden.

§ 22 liest sich ganz furchtbar für jeden, der gerade weiß, dass "Jura" nicht nur ein Zeitalter ist.

Ich zitiere mal, was ich als "Nr. 3 Satz 4" identifiert habe:
 
Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;

Bis hier habe ich das Gefühl, mitzukommen.

Heißt doch, dass Verluste, die 2018 entstehen mit den (bereits mit der Steuererklärung für 2017 angegebenen) Gewinnen -rückwirkend- verrechnet werden kann, oder?
____________________________

Also kommen wir zu § 10d Absatz 4:

Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.

Und hier bin ich -geistig- raus.

____________________________

Wie ist es denn jetzt im konkreten Beispiel?

2017: 10.000 EUR Gewinn durch Kryptotrading erzielt, angegeben, vom FF zum Jahresgehalt (nicht selbstständige Arbeit) addiert, entsprechend versteuert, bezahlt alles gut.

2018:  5.000 EUR Verlust durch Kryptotrading erzielt - "-5.000 EUR" in die Zeilen 41-47 in Anlage SO bei Steuererklärung für 2018, wird vom Jahresgehalt (nicht selbstständige Arbeit) abgezogen

So wäre es - eindimensional - logisch & fair.

Aber hey... so einfach wird es wohl nicht sein - oder?

Nein es wird nur zwischen gleichen Einkommensarten gerechnet. Crypto Verlust kann nur gegen Crypto Gewinn gerechnet werden. Ich habe oben einen Link gepostet. Da steht alles.

Bei dir: deine 5000€ Verlust werden gegen deine 10000€ Gewinn gerechnet. Du wirst also die Hälfte der Steuerzahlung zurück erhalten. Nennt sich Verlustrücktrag...
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September 13, 2018, 11:22:55 AM
 #1826

Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.

Und hier bin ich -geistig- raus.
Selbst Juristen wären ohne erläuternde Literatur oft aufgeschmissen.
Da unterscheidet sich die Juristerei von heute nicht von der katholischen Kirche im Mittelalter Roll Eyes

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September 14, 2018, 02:07:23 PM
Last edit: September 14, 2018, 05:08:32 PM by mole0815
Merited by qwk (8), Scheede (2)
 #1827

ich bin jetzt dabei etwas klarheit in die sache zu bringen... es geht um österreich
leider konnte ich keinen thread hier finden in dem die punkte bereits aufgeklärt worden wären.
falls doch dann tut es mir leid und ich wäre sehr froh wenn jemand verlinken kann Smiley

ich habe folgende threads gefunden aber wirklich schlau wird man daraus nicht.
Steuerberater in Österreich / Wien gesucht
Erfahrung Steuern auf Cryptos in Österreich

hier die hoffentlich letztgültigen infos:
Quote
Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegen jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis (des hingegebenen Wirtschaftsgutes) sowie als Anschaffungskosten (des erworbenen Wirtschaftsgutes) ist dabei der gemeine Wert (auch Verkehrswert oder Einzelveräußerungswert genannt) des jeweils hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusehen (vgl. § 6 Z 14 lit. a EStG). Wird in einem „virtual wallet“ eine Kryptowährung gehalten, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie uU zu unterschiedlichen  Tageskursen angeschafft wurde, ist im Falle eines Tausches („Verkauf“) für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts sowie die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte entscheidend, welche dieser jeweiligen „Tranche“ einer solchen Kryptowährung verkauft wird. Dabei kann der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen, wenn der Bestand der jeweiligen angeschafften Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist; ist dies nicht der Fall, sind die jeweils ältesten einer Kryptowährung als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode).

quelle: https://www.bmf.gv.at/steuern/kryptowaehrung_Besteuerung.html
noch 2 quellen für infos: http://www.bbk-steuerberatung.at/news-detail/117.html + https://www.bruttonetto-rechner.at/kryptowaehrungen/#steuerliche-behandlung-von-kryptowaehrungen-in-oesterreich

2 themen bleiben aber komplett auf der strecke da diese thematik (zumindest signaturbounty) für leute die das forum hier nicht kennen nichtmal bekannt sind Grin

airdrop -> beträge sind minimal aber wert zum zuflusszeitpunkt muss niedergeschrieben (in euro) und angegeben werden?
bei weitverkauf (egal ob über 1 jahr gehalten oder nicht) ist der weiterverkauf dann steuerfrei? aber ich tausche ja gegen btc oder eth. sind die dann steuerfrei in fiat zu tauschen oder gibt es wieder eine haltefrist?

bounty -> gleiches verhalten wie bei airdrops? wert zum zuflusszeitpunkt ist relevant!?
ABER! wenn ich z.B. bei einer kampagne mitmachen die mir 1000 coins/token einbringt.
diese 1000 coins/token sind lt. whitepaper das ich im vorfeld gelesen und meine rewards berechnet habe 1000 euro wert.
zum zeitpunkt vom zufluss ist entweder garnicht gelistet (also wert von 0 euro?) oder nur mit einem bruchteil von den 1000 euro.
wie soll das ablaufen? zufluss ist am 01.05. um 8 uhr. zu dem zeitpunt wert 0 euro. 2 tage später wird gelistet und der dump auf gesamtwert 300 euro passiert. 3 monate später ist alles 1000 euro wert. zum zeitpunkt von meinem steuerausgleich am 01.02. (vom folgejahr) liegt der wert bei entweder 500 oder 5000 euro. was schreibe ich in den steuerausgleich?

auch die "normalen käufe" sind interessant... also kauf von ETH und sofort weitergewechselt in z.B. IOTA. die IOTA werden ein jahr gehalten... dann keine steuer beim IOTA verkauf?
aber auch hier wechsle ich ja von IOTA zu ETH und dann euro. beim ersten ETH in IOTA tausch sollten nicht viel +/- wertänderungen auftreten da es sofort nach euro in ETH gemacht wird.

ich habe hier leider keinen steuerberater in der nähe. und schon garkeinen der sich in dem bereich auskennen würde. möchte mir hier nur einen groben überblick verschaffen um es nicht zu verabsäumen div. dinge zu dokumentieren. geplant wäre es sowieso vor dem nächsten steuerausgleich zu einem wirklich fähigen steuerberater zu gehen... auch wenn das einiges kosten wird. und nochmal zur erinnerung -> es geht um österreich

das thema ist wirklich wichtig und daher denke ich ja schon fast drüber nach so eine FAQ für österreich anzulegen und up2date zu halten. der thread hier ist wahnsinnig hilfreich... aber durch die unterschiede von land zu land leider nur bedingt hilfreich für uns österreicher. der text wurde jetzt ja doch ziemlich umfangreich... aber da es doch viele hier interessieren sollte hat sich das schon ein paar zeilen verdient Smiley

//edit: hier noch ein interessanter link über mögliche änderungen.
Quote
Bei beiden Änderungen geht es um die steuerrechtlich wesentliche Unterscheidung, ob realisierte Gewinne aus Kurssteigerungen von Kryptowährungen "Einkünfte aus Kapitalvermögen" gemäß § 27 Einkommensteuergesetz darstellen und damit ohne Rücksicht auf die Haltedauer mit 27,5% zu versteuern sind, oder es sich um Spekulationsgeschäfte im Sinne des § 31 Einkommensteuergesetz handelt und die Haltedauer entscheidend wird (bis zu einem Jahr: steuerpflichtig zum individuellen Satz; länger als ein Jahr: keine Steuerpflicht).
wurde aber abgelehnt und daher keine änderungen seit anfang 2018.
https://www.bitcoin-austria.at/de/artikel/steuern-bitcoin-privatvermoegen-aenderung

//edit: habe mich noch kurz durch das Forum gewühlt und 2 zusätzliche Threads gefunden:
https://bitcointalk.org/index.php?topic=2605868.0
https://bitcointalk.org/index.php?topic=3469516.0

Das Thema kommt immer wieder und wird für uns Österreicher nicht wirklich ausreichend aufbereitet beantwort.
Ich werde mir in einer ruhigen Minute (Stunde) Zeit nehmen und das Projekt der FAQ angehen Smiley

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September 17, 2018, 03:10:47 PM
 #1828

Ohne es zu 100% zu wissen, sollte die Bounty über den Einkommensteuersatz versteuert werden sobald ein Verkauf erfolgt. Du hast ja im Prinzip Anforderungen (Arbeit) erfüllen müssen bei der Kampagne.

So würde ich das Interpretieren, aber ein Steuerberater wird dir da bestimmt weiterhelfen können, oder hat schon jemand Erfahrung mit Bountys?

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September 17, 2018, 03:26:50 PM
 #1829

Ohne es zu 100% zu wissen, sollte die Bounty über den Einkommensteuersatz versteuert werden sobald ein Verkauf erfolgt. Du hast ja im Prinzip Anforderungen (Arbeit) erfüllen müssen bei der Kampagne.

So würde ich das Interpretieren, aber ein Steuerberater wird dir da bestimmt weiterhelfen können, oder hat schon jemand Erfahrung mit Bountys?

ja ich denke auch dass hier der einkommenssteuersatz greift. es war ja keine schenkung sondern es musste etwas dafür gemacht werden... die frage ist nur wann? also welcher wert eingetragen werden muss. ich denke mal das muss schon beim erhalt passieren und nicht erst wenn verkauft wird. aber wert lt. whitepaper? wert vom listing? dann wäre es auch egal ob die haltefrist von 12 monaten eingehalten wird... weil versteuert hat man dann ja bereits Grin fragen über fragen... aber ich bin dran einen steuerberater hier aufzutreiben und dann gibt es hoffentlich konkrete infos. aber eig. müsste es ja hier jemanden geben der damit schon zu tun hatte Grin

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david123
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September 18, 2018, 07:54:59 PM
Merited by qwk (1)
 #1830

Hallo Leute,

bei mir kommen nach der ein oder anderen Immobilienanschaffung die Fragebögen vom Finanzamt reingeflattert, so dass
ich mir etwas Sorgen mache ob die sich nicht interessieren, wo das Geld herkommt. Vielleicht hat jemand grade Lust, mich
etwas zu beruhigen. Ich gehe davon aus, es ist eine super Standard-Frage..

Ich habe dieses und letztes Jahr ein paar Coins (BTC + Alt) ausgecashed. Diese Coins stammen:
- von eigenem Mining zu Zeiten als BTC bzw. das Altcoin noch sehr wenig wert war (über mittlerweile tote Miningpools wie deepbit)
- Mtgox (Screenshots hatte ich mir damals leider nicht ausgedruckt)
- Bitcoin.de (Screenshots ausgedruckt, aber leider geht es hier nur um ca. 10% meines Stash)

Dass die Coins seit über einem Jahr auf von mir kontrollierten Adressen lagen, kann ich problemlos nachweisen (geswipede
Paperwallets sind zum Glück noch vorhanden, diese wurden vor ca. 2 Jahren befüllt und vor wenigen Monaten bei Kraken ausgecashed).
Da ich die Coins zwischendurch mal auf diversen Börsen hatte etc. kann man sie aber vermutlich nichtmehr bis zu deepbit oder mtgox zurückverfolgen.

Was meint ihr? Bin ich damit auf der sicheren Seite? Was könnte schlimmstenfalls passieren?

shahim
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September 19, 2018, 11:15:53 AM
 #1831

Hallo Leute,

bei mir kommen nach der ein oder anderen Immobilienanschaffung die Fragebögen vom Finanzamt reingeflattert, so dass
ich mir etwas Sorgen mache ob die sich nicht interessieren, wo das Geld herkommt. Vielleicht hat jemand grade Lust, mich
etwas zu beruhigen. Ich gehe davon aus, es ist eine super Standard-Frage..

Ich habe dieses und letztes Jahr ein paar Coins (BTC + Alt) ausgecashed. Diese Coins stammen:
- von eigenem Mining zu Zeiten als BTC bzw. das Altcoin noch sehr wenig wert war (über mittlerweile tote Miningpools wie deepbit)
- Mtgox (Screenshots hatte ich mir damals leider nicht ausgedruckt)
- Bitcoin.de (Screenshots ausgedruckt, aber leider geht es hier nur um ca. 10% meines Stash)

Dass die Coins seit über einem Jahr auf von mir kontrollierten Adressen lagen, kann ich problemlos nachweisen (geswipede
Paperwallets sind zum Glück noch vorhanden, diese wurden vor ca. 2 Jahren befüllt und vor wenigen Monaten bei Kraken ausgecashed).
Da ich die Coins zwischendurch mal auf diversen Börsen hatte etc. kann man sie aber vermutlich nichtmehr bis zu deepbit oder mtgox zurückverfolgen.

Was meint ihr? Bin ich damit auf der sicheren Seite? Was könnte schlimmstenfalls passieren?



Hört sich schlüssig an. Da du mehrere Immobilien gekauft hast, gehe ich mal von etwas mehr als 10k€ aus Smiley Glückwunsch dazu!

Ganz ehrlich, wenn du dich unsicher fühlst, würde ich zum Steuerberater gehen oder einen Steueranwalt, der sich kümmert. Die Kosten sind relativ gesehen gering und als privat Mensch wird man gerne vom Fa hinter den Tisch gezogen...
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September 19, 2018, 11:35:30 AM
Merited by david123 (1)
 #1832

bei mir kommen nach der ein oder anderen Immobilienanschaffung die Fragebögen vom Finanzamt reingeflattert, so dass
ich mir etwas Sorgen mache ob die sich nicht interessieren, wo das Geld herkommt.
Möglich.

Ich habe dieses und letztes Jahr ein paar Coins (BTC + Alt) ausgecashed. Diese Coins stammen:
- von eigenem Mining zu Zeiten als BTC bzw. das Altcoin noch sehr wenig wert war (über mittlerweile tote Miningpools wie deepbit)
- Mtgox (Screenshots hatte ich mir damals leider nicht ausgedruckt)
- Bitcoin.de (Screenshots ausgedruckt, aber leider geht es hier nur um ca. 10% meines Stash)
Soweit schonmal so gut.
Damit ist zumindest plausibel, dass du auch das andere Geld aus diesen Quellen hast.
Somit muss das FA dir zunächst glauben, wenn du das behauptest.

Sofern nicht gute Argumente gefunden werden, dass dein Geld aus anderen Quellen stammen könnte, bist du zumindest strafrechtlich auf der halbwegs sicheren Seite.

Steuerlich sieht die Sache leider immer ein wenig anders aus.
Kannst du hier nicht belegen, dass dein Geld aus bestimmten Quellen stammt, darf das FA eventuell zu der Einschätzung kommen, dass es sich um Einkünfte aus anderen Quellen handelt, die dann evtl. steuerpflichtig wären. Dagegen kann man sich dann natürlich wehren, aber das ist im Einzelfall mit einem Steuerberater zu besprechen.

Dass die Coins seit über einem Jahr auf von mir kontrollierten Adressen lagen, kann ich problemlos nachweisen (geswipede
Paperwallets sind zum Glück noch vorhanden, diese wurden vor ca. 2 Jahren befüllt und vor wenigen Monaten bei Kraken ausgecashed).
Da ich die Coins zwischendurch mal auf diversen Börsen hatte etc. kann man sie aber vermutlich nichtmehr bis zu deepbit oder mtgox zurückverfolgen.
Wenn du das für alle deine Coins nachweisen kannst, ist das zwar ein Beweis der Haltefrist, aber diese "befreit" dich von der Steuer nur für gekaufte Bitcoins. Kannst du also nicht nachweisen, dass du sie gekauft hast, ist eine andere steuerliche Behandlung weiterhin möglich, und dann nützt dir die Haltefrist u.U. gar nichts.

Was meint ihr? Bin ich damit auf der sicheren Seite? Was könnte schlimmstenfalls passieren?
Es könnte sich ein Riss im Raum-Zeit-Kontinuum auftun und dich in ein Paralleluniversum schleudern. Shocked

Im Ernst: das Schlimmste wäre eine Einschätzung des FA, dass du für den Teil deiner Coins, deren Kauf du nicht belegen kannst, Einkommenssteuer zum Zeitpunkt des Erhalts zahlen müsstest.
Hast du also z.B. 100 BTC, für deren Kauf du keinen Beleg hast, bei denen du aber nachweisen kannst, dass du sie seit 2 Jahren auf einer Paperwallet hältst, wären das schlimmstenfalls:
100 x 500 EUR (Kurs vor 2 Jahren) x 44% (EKSt.*) = 22.000 EUR Steuern auf deine 100 BTC.

* kommt natürlich auf deinen Steuersatz an, + Soli + Kirchensteuer

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September 19, 2018, 12:29:08 PM
Merited by qwk (2)
 #1833

- von eigenem Mining zu Zeiten als BTC bzw. das Altcoin noch sehr wenig wert war (über mittlerweile tote Miningpools wie deepbit)

qwk hat ja schon alles gesagt, bis auf diesen Mining Punkt. Die erhaltenen Coins musst du zum Zeitpunkt des Zuflusses mit dem damaligen Wert als sonstige Einkünfte (§22) versteuern. (Achtung: Ich weiß nicht, ob es bei Miningspools auch so ist!) Über die Blockchainexplorer (wie ist der Plural?  Grin ) solltest du das ja herausfinden können. Abhängig von der Höhe dieser (zusätzlichen) Einkünfte musst du also Steuern nachzahlen, wenn du in dem Jahr steuerpflichtig warst. Abhängig von der Höhe kann das wiederum eine Geldbuße hervorrufen und eine Straftat sein.
So sieht es das Steuergesetz vor.  Roll Eyes

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September 19, 2018, 12:33:23 PM
 #1834

Im Ernst: das Schlimmste wäre eine Einschätzung des FA, dass du für den Teil deiner Coins, deren Kauf du nicht belegen kannst, Einkommenssteuer zum Zeitpunkt des Erhalts zahlen müsstest.
Hast du also z.B. 100 BTC, für deren Kauf du keinen Beleg hast, bei denen du aber nachweisen kannst, dass du sie seit 2 Jahren auf einer Paperwallet hältst, wären das schlimmstenfalls:
100 x 500 EUR (Kurs vor 2 Jahren) x 44% (EKSt.*) = 22.000 EUR Steuern auf deine 100 BTC.

* kommt natürlich auf deinen Steuersatz an, + Soli + Kirchensteuer

Halt. Warum zum Zeitpunkt des Erhalts? Gehst du beim Zufluss nicht von Anschaffung (§23) sondern von sonstige Einkünfte (Mining; Masternode, POS -> §22) aus?
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September 19, 2018, 12:40:33 PM
 #1835

Im Ernst: das Schlimmste wäre eine Einschätzung des FA, dass du für den Teil deiner Coins, deren Kauf du nicht belegen kannst, Einkommenssteuer zum Zeitpunkt des Erhalts zahlen müsstest.
Hast du also z.B. 100 BTC, für deren Kauf du keinen Beleg hast, bei denen du aber nachweisen kannst, dass du sie seit 2 Jahren auf einer Paperwallet hältst, wären das schlimmstenfalls:
100 x 500 EUR (Kurs vor 2 Jahren) x 44% (EKSt.*) = 22.000 EUR Steuern auf deine 100 BTC.

* kommt natürlich auf deinen Steuersatz an, + Soli + Kirchensteuer
Halt. Warum zum Zeitpunkt des Erhalts? Gehst du beim Zufluss nicht von Anschaffung (§23) sondern von sonstige Einkünfte (Mining; Masternode, POS -> §22) aus?
Wenn es Anschaffung ist, greift die Haltefrist, also steuer"frei".
Deshalb im schlimmsten Fall: sonstige Einkünfte.
Oder gibt es noch ein schlimmeres Szenario, das mir gerade nicht einfällt?

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September 19, 2018, 09:37:09 PM
Last edit: September 19, 2018, 09:57:08 PM by david123
 #1836

Hallo Leute, vielen Dank für euren Input!
Ich sitze jetzt also an ca. Stunde 10 an meiner Aufarbeitung und bin noch recht am Anfang. Hier muss ich mich natürlich auch mit
BCH aus Forks usw. beschäftigen.

Eine Sache ist mir noch nicht ganz klar:
Ist es ausreichend, wenn ich z.B. einen Screenshot vom Kauf von 1 BTC vor 5 Jahren und einen Screenshot
vom Verkauf von 1 BTC vor 1 Monat einreiche? Oder muss ich nun wirklich eine in-depth blockchain Analyse
all meiner BTC-Aktivitäten anfertigen, um nachzuweisen dass ich mit dem BTC in der Zwischenzeit nichts gemacht habe?
(Wie gesagt einfach für die letzten 2 Jahre, aber davor hatte ichs nicht auf Paperwallets).
Ich gehe von >> 1000 Buchungen aus, das würde mich ja Wochen an Vollzeit Arbeit kosten..

Ich hätte eine alternative Idee: Ich überlege grade, einfach die 2 Jahre Haltedauer nachzuweisen (Vorlage geswipede Paperwallets), und
dann um eine pauschale, für mich schlechtestmögliche Schätzung der Steuerpflicht bitten (d.h. alles zu 100 Prozent zum Höchststand vor 2016,
also bei ca. 800 Euro 2015 wenn ich mich recht erinnere, als steuerpflichtiges Einkommen ohne Anrechnung von Werbungskosten).

Da ich damals bettelarmer Student war, sollte das eine überschaubare Belastung sein. Haltet ihr das für ein vernünftiges Vorgehen?
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September 19, 2018, 09:51:11 PM
Merited by qwk (1)
 #1837

Im Ernst: das Schlimmste wäre eine Einschätzung des FA, dass du für den Teil deiner Coins, deren Kauf du nicht belegen kannst, Einkommenssteuer zum Zeitpunkt des Erhalts zahlen müsstest.
Hast du also z.B. 100 BTC, für deren Kauf du keinen Beleg hast, bei denen du aber nachweisen kannst, dass du sie seit 2 Jahren auf einer Paperwallet hältst, wären das schlimmstenfalls:
100 x 500 EUR (Kurs vor 2 Jahren) x 44% (EKSt.*) = 22.000 EUR Steuern auf deine 100 BTC.

* kommt natürlich auf deinen Steuersatz an, + Soli + Kirchensteuer
Halt. Warum zum Zeitpunkt des Erhalts? Gehst du beim Zufluss nicht von Anschaffung (§23) sondern von sonstige Einkünfte (Mining; Masternode, POS -> §22) aus?
Wenn es Anschaffung ist, greift die Haltefrist, also steuer"frei".
Deshalb im schlimmsten Fall: sonstige Einkünfte.
Oder gibt es noch ein schlimmeres Szenario, das mir gerade nicht einfällt?

Da sich sonstige Einkünfte auf MN, Mining, POS bezieht, KANN das rückwirkend als Steuerbetrug ausgelegt werden, da mit Erhalt zu Versteuern. Im noch schlimmeren Fall kann das Mining als gewerblich eingestuft werden.
ABER da müssten dann schon sehr böse Leute beim FA sitzen......
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September 19, 2018, 09:58:07 PM
 #1838

Ich schreibs nochmal als eigenen Beitrag statt als Edit:

Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass der Besitz von 1 BTC zum Zeitpunkt X etwas ungünstigeres auslösen kann als Nachbesteuerung von 1 BTC als sonstiges Einkommen zum Zeitpunkt vor X, an dem der Kurs am höchsten war? Vielleicht hätte man ja durch wilde Trading-Aktionen einen höhere Belastung auslösen können? Z.B. In Jahr x-2 aus 0 Bitcoins 10 machen, in Jahr x-1 davon 9 verlieren (pc Schrott, etc..), dann darf ich keinen Verlust verrechnen (oder doch?) und müsste sonstiges Einkommen über 10 BTC versteuern? Also im Prinzip könnte das FA aus dem Besitz von 1 BTC in der Vergangenheit das Vorliegen eines beliebig hohen Steueraufkommens fingieren. Hmm, werden sie in der Regel wohl nicht machen, aber so richtig beruhigt bin ich noch nicht.
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September 19, 2018, 10:04:24 PM
Merited by qwk (1)
 #1839

david, zur Zeit steht ja noch gar nicht fest, was das FA alles wissen will. Du schreibst ja selber:
bei mir kommen nach der ein oder anderen Immobilienanschaffung die Fragebögen vom Finanzamt reingeflattert, so dass
ich mir etwas Sorgen mache ob die sich nicht interessieren, wo das Geld herkommt. Vielleicht hat jemand grade Lust, mich
etwas zu beruhigen.

Also im Grunde genommen reicht es erstmal aus, dass du die Haltefrist nachweisen kannst. Das kannst du. Das würde ich, WENN eine Nachfrage kommt, erstmal nur denen mitteilen. Aber solange nichts kommt, einfach Füße still halten.
DANN hilft natürlich so ein Screenshot ungemein. Denn würde ich dann im nächsten Gang zuschicken.
Eine in-depth blockchain Analyse würde ich in einem persönlichen Gespräch vor Ort machen und diese Präsentation gleich mit der Frage versehen, ob sie das alles gerne auf Papier ausgedruckt hätten.

Von deiner alternativen Idee halte ich gar nichts. Solche Deals sollte man nur ganz am Ende machen, vielleicht dann auch mit Hilfe eines Steuerberaters. Außerdem verstehe ich nicht, was du dann genau versteuern möchtest? Den Zufluss?
Fries
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September 20, 2018, 06:51:44 PM
 #1840

Wurde eigentlich schon mal abschliessend geklärt, ob sich durch lending die Spekulationsfrist auf 10 Jahre erhöht? Man findet dazu irgendwie widersprüchliche Aussagen.
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